350.11
Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz
vom 28.01.1993 (Stand 01.03.2015)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 4. Oktober 19911 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
als Vollziehungsverordnung:
1. Beratung
Art. 1 Beratungsstellen
Der Regierungsrat bezeichnet die Beratungsstellen, die Opferhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) leisten oder vermitteln. Er regelt die Einzelheiten.
Er kann die Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons oder anderer Kantone übertragen. Er kann zu diesem Zweck Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 2 Kostentragung
Die Kosten gemäss Art. 3 des Opferhilfegesetzes werden nach Abzug der Finanzhilfe des Bundes vom Kanton getragen.
Die Abrechnung mit den Beratungsstellen erfolgt über das kantonale Sozialamt.
Das zuständige Departement kann den Beratungsstellen Kostenvorschüsse gewähren.
2. Entschädigung und Genugtuung
Art. 3 …
Art. 4 Verfahren
Das Amt für Justiz, falls der auszuzahlende Betrag Fr. 10 000.– übersteigt mit Genehmigung des Sicherheits- und Sozialdepartements3, entscheidet aufgrund des Gesuchs des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und seiner eigenen Abklärungen sowie der Berichte von Experten. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Benötigt das Opfer sofortige finanzielle Hilfe, oder können die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, so entscheidet das Amt für Justiz innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses. Übersteigt der Vorschuss die Entschädigung, so ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Für die Rückforderung ist die Finanzverwaltung zuständig.
Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die Vorbereitung der Entscheide einer geeigneten Stelle übertragen oder mit anderen Kantonen eine solche Stelle für diese Aufgabe errichten.
Art. 5 …
Art. 6 Kostentragung
Die Kosten für die Entschädigung und die Genugtuung trägt der Kanton.
Art. 7 Ansprüche gegenüber Täterschaft, Opfer oder Dritten
Die Finanzverwaltung macht die Ansprüche geltend, die dem Kanton aufgrund des Opferhilferechts gegenüber der Täterschaft, dem Opfer oder Dritten zustehen, sofern davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
Zu diesem Zweck teilt das Amt für Justiz, das Sozialamt oder das Verwaltungsgericht den rechtskräftigen Entscheid betreffend die Ausrichtung einer finanziellen Leistung nach Opferhilferecht der Finanzverwaltung mit.
Diese erlässt die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
...4
Art. 9 Hängige Strafverfahren
Strafverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung hängig sind, werden nach den neuen Bestimmungen der Strafprozessordnung beendet.
Prozesshandlungen, die aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfolgten, bleiben gültig.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.5
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1993, 75 geändert durch - Nachtrag vom 19. Dezember 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 50), - das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41), - das Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Bereinigungen), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 55 und 2015, 5)
OGS 1993, 75