410.512
Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit
vom 19.01.2016 (Stand 01.08.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 20151,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 20152,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsberatung und die zahnprophylaktischen Massnahmen für Schüler und Schülerinnen der öffentlichen und privaten:
Vorschulen (Kindergarten);
Primarschulen;
Schulen der Orientierungsstufen (Sekundarstufe I samt Untergymnasium).
Art. 2 Zweck
Die im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen durchgeführten Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfassung des physischen und psychischen Gesundheitszustands der Schüler und Schülerinnen und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen.
Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege.
Art. 3 Gesundheitskontrollen, Gesundheitsberatung und zahnprophylaktische Massnahmen
Die zahnprophylaktischen Massnahmen und die folgenden Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung werden für Schüler und Schülerinnen, deren Erziehungsberechtigte im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben, kostenlos durchgeführt:
…
eine standardisierte Hörkontrolle im Kindergarten und in der Primarschule (Reihenuntersuch);
eine Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch);
eine klassenweise Gesundheitsberatung im achten oder neunten Schuljahr (zwei Lektionen);
jährliche zahnärztliche Untersuche im Kindergarten und während den sechs Jahren Primarschule (bei freier Zahnarztwahl).
Eine ärztliche Untersuchung findet im Kindergarten oder bei Schuleintritt (bei freier Arztwahl) statt. Die Untersuchung wird nach der Tarifstruktur TARMED über die Krankenkasse abgerechnet.
2. Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 4 Bildungs- und Kulturdepartement
Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Es ist insbesondere zuständig für:
a.–b. …
c. die Festlegung des Umfangs der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin bzw. dem Kantonszahnarzt bzw. der Kantonszahnärztin sowie weiteren Fachpersonen;
d. die Erstellung von Weisungen für die statistische Datenerhebung und Berichterstattung über die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung in Schulklassen.
Art. 4a Schulgesundheitsdienst
Der Schulgesundheitsdienst ist insbesondere zuständig für:
die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Die Gesundheitsberatung erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Lehrperson und ist auf die Bedürfnisse der Jugendlichen auszurichten;
die Erstellung der notwendigen amtlichen Formulare.
Art. 5 Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin
Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin ist zuständig für:
die fachliche Aufsicht der ärztlichen Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen;
die allgemeine Anordnung des ärztlich bedingten Schulausschlusses und anderer Massnahmen;
die Orientierung der Erziehungsberechtigten und nötigenfalls anderer Instanzen, in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement bzw. Einwohnergemeinderat;
die Beratung des schulpsychologischen und logopädischen Diensts;
das Schliessen von Klassen oder Schulen bei Massenerkrankungen in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement bzw. Einwohnergemeinderat.
Art. 6 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden sorgen für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen während des Kindergartens (zwei Mal pro Jahr) und der sechs Jahre Primarschule (ein Mal pro Jahr).
Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen den fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht.
Die Einwohnergemeinden unterstützen das Bildungs- und Kulturdepartement bei der Durchführung und administrativen Abwicklung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen und stellen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
Art. 7 Kantonszahnarzt bzw. Kantonszahnärztin
Der Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin ist in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst für die Durchführung der Zahnuntersuche verantwortlich.
Art. 8 Gemeinde- oder Hausarzt bzw. Gemeinde- oder Hausärztin
Schüler und Schülerinnen, welche trotz ansteckender Krankheiten die Schule besuchen, werden vom Gemeinde- oder Hausarzt bzw. von der Gemeinde- oder Hausärztin vorübergehend ausgeschlossen.
…
Art. 9 Schulrat
Schüler und Schülerinnen mit psychischen Störungen, Anzeichen von Milieuschäden oder Verwahrlosung überweist der Schulrat nach Absprache mit dem Gemeindearzt bzw. der Gemeindeärztin und den Erziehungsberechtigten dem schulpsychologischen Dienst oder nötigenfalls nach Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst einem Facharzt bzw. einer Fachärztin oder anderen Fachpersonen oder -stellen.
Art. 10 Privatschulen
Die Privatschulen unterstützen das Bildungs- und Kulturdepartement und die Einwohnergemeinden bei der Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Die Durchführung zahnprophylaktischer Massnahmen ist in Privatschulen freiwillig.
Die Sonderschule Rütimattli sorgt für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen im Kindergartenalter (zwei Mal pro Jahr) und im Primarschulalter (ein Mal pro Jahr). Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht.
Art. 11 Erziehungsberechtigte
Bei auffälligen Befunden ist es Sache der Erziehungsberechtigten, für weitere ärztliche und zahnärztliche Abklärungen und Behandlungen zu sorgen.
Es ist Sache der Erziehungsberechtigten, die Lehrerschaft über ärztliche Befunde zu orientieren, welche im Unterricht von Bedeutung sein können.
3. Finanzielle Bestimmungen
3.1. Kostenverteilung
Art. 12 Kostenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
Der Kanton trägt die Kosten für:
die Besoldung des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin sowie des Kantonszahnarztes bzw. der Kantonszahnärztin;
den Schulgesundheitsdienst;
die zahnärztlichen Untersuche und die Gesundheitsberatung in Schulklassen;
die Kosten für Drucksachen und die Durchführung von Präventionsaktionen, die durch das Bildungs- und Kulturdepartement veranlasst werden.
Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen in den öffentlichen Schulen.
Art. 13 Kosten der Privatschulen
Die Privatschulen tragen die Kosten für den an ihrer Schule entstehenden organisatorischen und administrativen Aufwand für die Durchführung der Gesundheitskontrollen, der Gesundheitsberatung in Schulklassen und der allfälligen zahnprophylaktischen Massnahmen.
Die Sonderschule Rütimattli trägt die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen.
Art. 14 Kosten der Erziehungsberechtigten
Sämtliche medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungskosten, eingeschlossen Kiefer- und Zahnregulierungen sowie Impfungen, gehen zulasten der Erziehungsberechtigten.
3.2. Tarife und Taxen
Art. 15 Tarife und Taxen
Die Gesundheitskontrollen, die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.):
a. …
b. Hörkontrolle im Kindergarten und in der Primarschule (Reihenuntersuch), pauschal pro Untersuch: 12.–
c.–d. …
e. Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind: 17.85
f. Zahnärztlicher Untersuch (freie Zahnarztwahl), Zahnarzttarif UV/MV/IV Dentotar Position 4.0090, 48.80 Taxpunkte, Taxpunktwert Fr. 1.00; Wert des Gutscheins pro Kind: 48.80
Die Obwaldner Ärzte- bzw. Zahnärztegesellschaft werden bei Anpassungen zu den Tarifen und Taxen angehört.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 4 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2016 geändert durch: - Nachtrag vom 7. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 40), - Nachtrag vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (OGS 2019, 15), - Nachtrag vom 7. Juni 2022, in Kraft seit 1. August 2022 (OGS 2022, 17), - Nachtrag vom 4. Juni 2024, in Kraft seit 1. August 2024 (OGS 2024, 9)
OGS 2016, 4