510.116
Ausführungsbestimmungen über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
vom 04.09.2018 (Stand 01.10.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 20151 sowie Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten vom 16. August 20172,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683,
beschliesst:
Art. 1 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist die kantonale Vollzugsbehörde und arbeitet mit dem Nachrichtendienst des Bundes zusammen.
Art. 2 Vorsteher oder Vorsteherin Sicherheits- und Sozialdepartement4
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Sicherheits- und Sozialdepartements ist für die kantonale Dienstaufsicht verantwortlich.
OGS 2018, 31