530.111
Ausführungsbestimmungen über die Militärverwaltung
vom 12.10.2004 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 19271 und des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) vom 3. Februar 19952 sowie von Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über das militärische Kontrollwesen (VmK) vom 7. Dezember 19983 und Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) vom 5. Dezember 20034,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19685,
beschliesst:
Art. 1 Organisation
Der Kanton bildet für die Militärorganisation einen einzigen Kreis.
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.
Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der kantonalen Schiesskommission sowie das Präsidium.
Art. 3 Sicherheits- und Sozialdepartement6
Das Sicherheits- und Sozialdepartement stellt den Vollzug der Gesetzgebung über das Militär sowie die unmittelbare Aufsicht sicher.
Art. 4 Kreiskommando
Das Kreiskommando ist die kantonale Militärbehörde.
Es ist die kantonale Strafbehörde im Sinne der Verordnung über das militärische Kontrollwesen und zuständig für:
den Erlass von Strafverfügungen;
die Umwandlung von Bussen in Arrest;
den Strafvollzug.
Dem Kreiskommando steht die Disziplinargewalt gemäss Art. 195 Abs. 4 MStG zu. Zudem ist es zuständig für den Vollzug von Disziplinarbussen gemäss Art. 189 MStG sowie den Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes gemäss Art. 192 MStG.
Das Kreiskommando ist kantonale Betriebsbewilligungs- und Kontrollbehörde für Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst7.
Gegen Verfügungen des Kreiskommandos kann beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden.
Art. 5 Einwohnerkontrollen
Die Einwohnerkontrollen liefern die für den Vollzug der militärischen Meldungen notwendigen Personendaten sowie die dafür notwendigen Unterlagen kostenlos dem Kreiskommando.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Sektionschefs vom 22. Dezember 19928;
die Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht vom 23. Dezember 19809.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 60 geändert durch - Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 88), - Nachtrag vom 13. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 60)
OGS 2004, 60