650.1
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf vom 25. April 1974 1
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. März 1974 sowie gestützt auf Artikel 35 und 70 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei. 2. Die Verordnung über den Salzverkauf vom 27. Oktober 1955 3 wird aufgehoben. 3. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Verordnungsreferendum. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
OGS 1976, 8 und 9
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 4
Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.
Art. 2 Salzregal
Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.
Art. 3 Gebühren
Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.
Art. 4 Preise
Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
Art. 5 Einnahmen
Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
OGS 1976, 8
Art. 6 Organe
Die Organe dieser Vereinbarung sind: – Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
Art. 7 Verwaltungsrat
Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;
Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.
Bei Geschäften gemäss Abs. 2 Bst. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
Art. 8 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.
Art. 10 Rechtsschutz
Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.
Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.
Art. 12 Austritt
Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
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