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661.2

Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden

vom 24.05.2002 (Stand 01.07.2006)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681,

beschliesst:

Art. 1 Rechtsform

Der Bürgschaftsfonds Obwalden (nachstehend Fonds genannt) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sarnen.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt, für Unternehmen sowie Einwohner und Einwohnerinnen im Kanton auf zeitlich beschränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.

Art. 3 Organisation

Organe des Fonds sind der Bankrat (Verwaltungsbehörde), die Direktion (Geschäftsleitung) sowie die externe Revisionsstelle (Kontrollstelle) der Obwaldner Kantonalbank.

Art. 4 Reglement

Der Bankrat regelt Art, Verwendung, Begrenzung und Sicherung der Bürgschaften sowie Geschäftsführung und Geschäftsbedingungen durch Reglement.

Art. 5 Bürgschaftsgläubiger

Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Obwaldner Kantonalbank verpflichten.

Art. 6 Grundkapital

Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserven.

Das Grundkapital beträgt höchstens Fr. 1 500 000.– und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Es wird von der Obwaldner Kantonalbank beschafft.

Mindestens ein Fünftel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen.

Art. 7 Verwendung des Ergebnisses

Die Einnahmen des Fonds werden verwendet:

  1. zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste;

  2. zur Bezahlung allfälliger Rückversicherungsprämien;

  3. zur Äufnung eines Reservefonds.

Art. 8 Liquidation

Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquidationsvermögen an die Obwaldner Kantonalbank zurück.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds vom 10. Mai 19532;

  2. der Kantonsratsbeschluss über die Bürgschaftsgrenze bei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie über die Erhöhung des Grundkapitals des kantonalen Bürgschaftsfonds vom 25. März 19883.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.4 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 14 geändert durch - das Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 27. Januar 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 95 und 47)

OGS 2002, 14