720.711
Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege
vom 14.12.2021 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 6 und 7 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) vom 19. Oktober 19891,
beschliesst:
Art. 1 Anerkannte Fachorganisation
Der Verein Obwaldner Wanderwege wird als private Fachorganisation anerkannt.
Art. 2 Beitragsberechtigte Kosten
Der Aufwand nach Art. 16 Abs. 6 VV FWG wird wie folgt vergütet:
pauschaler Jahresbeitrag bis Fr. 5 000.– gemäss Leistungsvereinbarung;
Planung, Beratung und Koordination sowohl für den Vollzug auf Gemeindeebene als auch im Auftrag der kantonalen Fachstelle mit Fr. 35.– je Stunde;
ausgewiesene Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung der beigezogenen Fachleute;
Kursbesuch unter Anrechnung der tatsächlichen Kursdauer zum gleichen Ansatz wie die übrigen Vollzugsaufgaben;
Fahrtspesen nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Bestimmungen.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2021, 55 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege vom 4. Juli 1995 (OGS 1995, 88, OGS 1999, 60, OGS 2007, 26 und 55, OGS 2016, 64)
OGS 2021, 55