Source

780.112

Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen

vom 02.05.2000 (Stand 02.05.2000)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831 sowie der Artikel 9 und 12 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19902,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683,

beschliesst:

Ziff. 1 Geltungsbereich

Diese Weisungen gelten für Bau- und Abbrucharbeiten, die der Kanton oder seine unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten in Auftrag geben.

Ziff. 2 Entsorgung von Bauabfällen

Bei Bau- und Abbrucharbeiten gelten die Vorgaben der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen".

In den Werkverträgen ist die Verbindlichkeit der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen" und die Einhaltung des Entsorgungskonzepts sicherzustellen.

Ziff. 3 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten sofort in Kraft.

Nicht im ABl veröffentlicht

Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen – Obwald, 780.112 | Lexipedia