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Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen
vom 28.03.2017 (Stand 01.05.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 19911 und der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 19922,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 20163,
beschliesst:
Art. 1 Revierförster, Anstellung (Art. 34 KWaG)
Der Kanton prüft vor der Anstellung der Person deren Aufgabenkreis und Eignung aufgrund des Bewerbungsdossiers und der Stellungnahme der Anstellungsbehörde.
Art. 2 Revierförster, hoheitliche Aufgaben (Art. 35 KWaG)
Die Revierförster und Revierförsterinnen unterstehen bei hoheitlichen Aufgaben den Kreisforstingenieuren und -ingenieurinnen (KFI) des Kantons.
Die Zuständigkeit bei der Holzanzeichnung richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung4.
Art. 3 Waldaufsicht (Art. 37 KWaG)
Die Waldaufsicht beinhaltet insbesondere folgenden Bereiche: Rodungen und Aufforstungen, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung, Einhalten von Tier- und Pflanzenvorschriften.
Die Überwachung des Waldzustands beinhaltet insbesondere folgende Bereiche: Biotische und abiotische Waldschäden, Wildschäden, Geländeveränderungen wie Anrisse oder Erosionen, Schäden an Werken.
Die Mitarbeitenden des Amts für Wald und Landschaft, welche im Wald tätig sind, sowie die Revierförster und Revierförsterinnen erhalten einen Dienstausweis des Bau- und Raumentwicklungsdepartements.
Art. 4 Eid und Gelübde (Art. 37 Abs. 1 KWaG)
Die Vereidigungsformel richtet sich nach Art. 47 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes5.
Art. 5 Vorgehen bei Widerhandlungen (Art. 37 Abs. 2 KWaG)
Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung sind dem Amt für Wald und Landschaft zu melden.
Die Strafanzeige erfolgt durch den Revierförster bzw. die Revierförsterin, durch das Amt für Wald und Landschaft oder durch die Kantonspolizei. Vorbehalten bleibt das Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen. Das Amt bedient die Strafverfolgungsbehörden mit Fachberichten und weiteren erforderlichen Unterlagen.
OGS 2017, 21