971.1
Gastgewerbegesetz
vom 08.06.1997 (Stand 01.01.2007)
Das Volk des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 24, 25, 32, 34 und 35 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
Art.
2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
a. Aufgaben
Der Kanton übt die Oberaufsicht über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus.
Art. 3 b. Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegt die Allgemeinverbindlicherklärung der Richtlinien der Fachorganisationen über die Anforderungen an die Räumlichkeiten.
Art. 4 c. Zuständiges Departement
Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das zuständige Departement die dem Kanton übertragenen Aufgaben.
Art.
5 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
a. Aufgaben
Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben auf dem Gebiet des Gastgewerbes und des Kleinhandels mit gebrannten Wassern.
Art. 6 b. Einwohnergemeinderat
Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für:
die Aufsicht;
die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;
die Anordnung von Massnahmen und betrieblichen Auflagen.
Der Einwohnergemeinderat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einer Kommission oder einem Mitglied übertragen; deren Verfügungen sind an den Einwohnergemeinderat weiterziehbar.
2. Gastgewerbe
2.1. Bewilligung
2.1.1. Bewilligungspflicht und -arten
Art. 7 Bewilligungspflicht
Einer Bewilligung bedarf:
wer gegen Entgelt an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
wer den Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt.
Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.
Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
Art. 8 Bewilligungsarten
Die Gastwirtschaftsbewilligung berechtigt, Gäste zu bewirten.
Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen einer zeitlich befristeten Gastwirtschaft.
2.1.2. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 9 a. Allgemeines
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens kann eine vorläufige Bewilligung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Verweigerungsgründe vorliegen.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden.
Art. 10 b. Betriebliche Voraussetzungen
Die Räume, Flächen und Einrichtungen müssen für die Bedürfnisse der Gäste und Angestellten zweckmässig und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar angeordnet und erstellt werden. Insbesondere müssen sie hygienisch einwandfrei, betriebssicher und leicht kontrollierbar sein sowie den feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
Der Kantonsrat regelt die betrieblichen Voraussetzungen, denen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben entsprechen müssen, im Einzelnen durch Verordnung.
Art. 11 c. Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllen.
Der Kantonsrat regelt die persönlichen Voraussetzungen im einzelnen durch Verordnung.
2.1.3. Geltungsbereich
Art. 12 Persönliche Geltung
Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.
Scheidet die für die Betriebsführung verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so kann die Bewilligung für die Weiterführung des Betriebs unter einer verantwortlichen Person angemessen verlängert werden.
Art. 13 Örtliche Geltung
Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Sie gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.
2.2. Betriebsführung
Art. 14 Grundsatz
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. Die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin obliegenden Pflichten sind persönlich zu erfüllen.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
Art. 15 Aufsicht
Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat; sie wird durch die Polizeiorgane vollzogen.
Der Polizei ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren.
Art. 16 Alkoholfreie Getränke
Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Art. 17 Bewirtung von Jugendlichen und Kindern
Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Eltern oder deren Vertretern begleitet sind, dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht mehr in den Gastwirtschaften aufhalten.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen sich nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten.
Art. 18 Alkoholabgabeverbot
Die Abgabe von nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bundesrecht.
Art. 19 Immissionen
Für Gastwirtschaften und Gelegenheitswirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.
3. Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 20 Bewilligungspflicht
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
Art. 21 Persönliche Voraussetzungen
Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen.
4. Bewilligungsgebühren und Abgaben
Art. 22 Gebühren
Die Behörden beziehen für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.
Der Kantonsrat regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung.
Art. 23 Abgabe für Kleinhandelsbewilligungen
Für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern und des Ausschanks von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine einmalige Abgabe erhoben.
Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgabe durch Verordnung.
5. Massnahmen und Strafen
Art. 24 Massnahmen
Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen verwarnt der Einwohnergemeinderat oder verfügt geeignete Massnahmen oder betriebliche Auflagen, wie den Entzug der Bewilligung, die Wegnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke oder die Betriebsschliessung.
Er kann geeignete Sofortmassnahmen verfügen, wenn der Jugendschutz nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gestört sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich den Einwohnergemeinderat. Dieser entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.
Art. 25 Strafen
Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere:
wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ohne Bewilligung ausübt;
wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung verletzt;
wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet.
Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Anpassung bisheriger Patente und Bewilligungen
Bisherige Patente und Bewilligungen werden durch Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
Art. 27 Anwendbares Recht
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht weiterzuführen.
Art. 28 Vollzugsverordnung
Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
Art. 29 Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 werden, mit Ausnahme der Artikel 34a bis 36, aufgehoben. Diese Bestimmungen gelten bis zum Erlass eines neuen entsprechenden Gesetzes als «Tourismusgesetz».
Art. 30 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 84 geändert durch - das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91)
OGS 1997, 84