Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

OGVE 2018/19 Nr. 34

OGVE 2018/19 Nr. 34

Art. 88 KV und Art. 60a GSchG

Bemessung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; Verursacherprinzip. Die Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Steuerwert einer Liegenschaft verstösst nicht gegen das Verursacherprinzip oder sonstiges übergeordnetes Recht.

Bei der nachträglichen baulichen Veränderung kann die Erhöhung des Steuerwerts als Vermutung für eine zusätzliche Beanspruchung des Kanalisations- oder Wasserversorgungssystems gelten, die eine ergänzende Anschlussgebühr rechtfertigt. Diese wird dann folgerichtig nach der Differenz des Steuerwerts bemessen.

Entscheid des Regierungsrats vom 19. Juni 2018 (Nr. 539).

(Keine Publikation der Erwägungen)

Regeste

OGVE 2018/19 Nr. 34 Art. 88 KV und Art. 60a GSchG Bemessung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; Verursacherprinzip. Die Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Steuerwert einer Liegenschaft verstösst nicht gegen das Verursache