Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

OGVE 2018/19 Nr. 60

Rubrum

OGVE 2018/19 Nr. 60

Art. 30 Abs. 1 ZGB

Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Die Wiederherstellung der Kennzeichnung der familienrechtlichen Abstammung kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung darstellen. Voraussetzungen für die Änderung eines Allianznamens.

Verfügung des Amts für Justiz vom 1. Oktober 2018.

Regeste

OGVE 2018/19 Nr. 60 Art. 30 Abs. 1 ZGB Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Die Wiederherstellung der Kennzeichnung der familienrechtlichen Abstammung kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung darstellen. Vorau

Erwägungen

5.

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Dieser Allianzname ist kein gesetzlicher Name, was seine Benützung etwas einschränkt, doch darf man ihn nicht für unwichtig halten, ist es doch möglich, ihn bei mancher Gelegenheit zu benützen. Der Allianzname kann auch im Pass oder auf der Identitätskarte eingetragen werden (Art. 2 Abs. 4 Ausweisgesetz [AwG; SR 143.1]). Wegen der Besonderheiten des Allianznamens im Vergleich zum Familiennamen sind die Vorschriften über die Namensänderung nicht ohne weiteres anwendbar. Es lässt sich aber auch nicht sagen, jede Änderung sei ausgeschlossen, weil der Allianzname dem Gesetzgeber unbekannt sei. Die Änderung des Allianznamens ist nicht unmöglich, doch muss daran ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Zudem darf eine solche Namensänderung nicht legitime Interessen des Ehegatten oder Dritter beeinträchtigen. Schliesslich hat das Bundesgericht bereits unter dem Namensrecht von 1907 erkannt, dass die Änderung des Allianznamens zulässig ist (BGE 136 III 161).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 30 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur les documents d’identité des ressortissants suisses, Art. 2 — lu dans la version du 1 juin 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2023.