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VVGE 1993/94 Nr. 10

Obergericht Obwalden

Du 1 juil. 2016

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ow/obergericht/vvge-1993-94-nr-10/de/vvge-1993-94-nr-10

Consulté le 3 sept. 2026

  1. Documents
  2. Obwald
  3. Tribunal supérieur Obwald
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VVGE 1993/94 Nr. 10

Rubrum

VVGE 1993/94 Nr. 10, S. 29:

Art. 38 Abs. 1 BVO; Art. 17 Abs. 2 ANAG.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Nachzugs der ledigen Kinder unter 18 Jahren müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein.

Entscheid des Regierungsrates vom 22. Februar 1993 (Nr. 1047).

Regeste

VVGE 1993/94 Nr. 10, S. 29: Art. 38 Abs. 1 BVO; Art. 17 Abs. 2 ANAG. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Nachzugs der ledigen Kinder unter 18 Jahren müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein. Entscheid des Regierungsr

Erwägungen

2. Den Familiennachzug regeln die Art. 38 ff. der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21). Die kantonale Fremdenpolizeibehörde kann dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen (Art. 38 Abs. 1 BVO), sofern die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 BVO erfüllt sind. Dies trifft zu, wenn:

a) sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;
b) die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;
c) der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat und
d) die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.

Gemäss Art. 39 Abs. 2 BVO gilt die Wohnung als angemessen, wenn sie den Anforderungen für Schweizerbürger in der gleichen Gegend entspricht.

Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um Familiennachzug mit den erforderlichen Unterlagen am 9. Dezember 1992 ein. Sein Sohn Albert wurde am 22. Juni 1992 18 Jahre alt. Somit war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in bezug auf Albert die in Art. 38 Abs. 1 BVO genannte Bedingung nicht erfüllt. Die Fremdenpolizei konnte deshalb dem Gesuchsteller den Nachzug des Sohnes Albert nicht bewilligen.

3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein Gesuch um Familiennachzug auch bezüglich des Sohnes Albert gutgeheissen worden wäre, wenn er das Gesuch bereits im Mai 1992 eingereicht hätte. Hier gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal im Besitz der Jahresaufenthaltsbewilligung war. Diese wurde ihm erst am 19. Juni 1992 erteilt. Als Saisonnier aber konnte er kein Gesuch um Familiennachzug einreichen. Auf ein solches Gesuch wäre die Fremdenpolizei gar nicht eingetreten. In bezug auf die übrigen Unterlagen, die der Beschwerdeführer im Mai 1992 auch nicht vorweisen konnte (z.B. Mietvertrag, heimatlicher Strafregisterauszug der Ehefrau), ist festzuhalten, dass die Fremdenpolizei auf dieses Informationsmaterial angewiesen ist, damit sie überhaupt prüfen kann, ob die im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für eine Bewilligung des Familiennachzugs erfüllt sind. Indem die Fremdenpolizeibehörde gleichzeitig mit der Gesuchseinreichung die Vorlage der zur Gesuchsbehandlung erforderlichen Unterlagen verlangt, erspart sie dem Gesuchsteller einen unnötigen negativen Entscheid infolge offensichtlicher Nichterfüllung der Voraussetzungen. Die Praxis der Fremdenpolizei, dem Gesuchsteller vorerst ein Merkblatt mit einer Aufzählung der für die Behandlung des Gesuchs notwendig einzureichenden Unterlagen abzugeben, ist deshalb gerechtfertigt. Dieses Vorgehen entspricht im übrigen auch der Praxis anderer Kantone.

4. Da der Sohn Albert die Altersgrenze von 18 Jahren überschritten hat und deshalb nach Art. 38 Abs. 1 BVO nicht mehr unter die Bestimmungen über den Familiennachzug fällt, besteht für den Beschwerdeführer nur noch die Möglichkeit, eine Zulassung Alberts aus humanitären Gründen zu beantragen. Art. 13 Bst. f BVO oder Art. 36 BVO setzen für ein solches Gesuch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls voraus. Das kann zum Beispiel zutreffen, wenn das Kind schon bisher im Familienverband gelebt hat und besonders schutzbedürftig ist (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, in ZBl 1989, 333).

Die Familiennachzugsbestimmungen sollen ein gemeinsames Familienleben ermöglichen; sie sind nicht dazu da, Kindern in der Schweiz Arbeit zu verschaffen (Kottusch, a.a.O., 336). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass das "ausländerrechtliche Mündigkeitsalter" bei 18 Jahren liegt und damit auch nicht davon gesprochen werden kann, eine Familiengemeinschaft werde verhindert (Kottusch, a.a.O., 343 ff.). Im übrigen bestimmt auch Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20), dass nur ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung haben, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen (siehe im einzelnen BGE 118 Ib 155 ff.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am entsprechenden Alter des Kindes; zudem werden die übrigen Voraussetzungen (Zusammenwohnen mit Eltern) nicht nachgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration*, Art. 17 — lu dans la version du 1 octobre 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 juillet 2018, 15 septembre 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 juin 2019, 1 décembre 2019, 1 avril 2020, 1 juillet 2021, 2 octobre 2021, 1 mai 2022, 1 juin 2022, 1 septembre 2022, 22 novembre 2022, 17 décembre 2022, 1 avril 2023, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 15 octobre 2023, 1 juin 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2025, 28 mai 2025, 15 juin 2025, 1 août 2025, 1 février 2026 et 12 juin 2026.