Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

VVGE 1999/00 Nr. 13

Obergericht Obwalden

Du 1 juil. 2016

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ow/obergericht/vvge-1999-00-nr-13/de/vvge-1999-00-nr-13

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Obwald
  3. Tribunal supérieur Obwald
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VVGE 1999/00 Nr. 13

Rubrum

VVGE 1999/00 Nr. 13, S. 40:

Art. 10 Abs. 1 StG

Beginn der Steuerpflicht im Falle des Zuzugs aus einem anderen Kanton.

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. November 2000.

Regeste

VVGE 1999/00 Nr. 13, S. 40: Art. 10 Abs. 1 StG Beginn der Steuerpflicht im Falle des Zuzugs aus einem anderen Kanton. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. November 2000. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Steuergesetze

Erwägungen

2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; LB XXIII, 155) beginnt die Steuerpflicht mit dem Tage, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton Obwalden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder im Kanton steuerbare Werte erwerben. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat gemäss Art. 5 Abs. 2 StG eine Person, die sich im Kanton mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechts lehnt sich eng an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, respektive wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (BGE 125 I 56; ASA 63, S. 839). Hält sich eine Person an einem bestimmten Ort auf und hat sie die Absicht dauernden Verbleibens, so macht sie diesen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebensinteresses und damit zu ihrem Wohnsitz. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StG bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.

3. Die Rekurrentin hat sich per 8. März 1999 in der Stadt Luzern abgemeldet. In Alpnach hat sie sich allerdings erst per 1. Mai 1999 angemeldet. Die Frage des Wohnsitzes zwischen Abmeldung in Luzern und Anmeldung in Alpnach ist umstritten. Da die Absicht in den subjektiven Bereich einer Person gehört, muss diese objektiviert gedeutet werden. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss demnach in äusseren, auch Dritten erkennbaren Tatsachen in Erscheinung treten. Dabei stellt die Deponierung der Papiere lediglich ein Indiz für die Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes dar. Aufgrund der Abklärungen hat die Rekurrentin bei ihrer Abmeldung in Luzern per 8. März 1999 angegeben, den Wohnsitz nach Alpnach Dorf zu verlegen. Sie hat dadurch in erkennbarer Weise zu verstehen gegeben, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und damit ihren Wohnsitz von Luzern nach Alpnach verlegen wird. Dass die Anmeldung dort erst knapp zwei Monate später erfolgte, ohne dass in der Zwischenzeit ein anderer Wohnsitz begründet wurde, kann steuerlich nicht akzeptiert werden. Jedermann muss dauernd einen Wohnsitz haben. Dass die Rekurrentin in ihrer Einsprache vom 21. April 2000 geltend macht, sie habe zwischen dem 8. März 1999 und dem 1. Mai 1999 weder in Luzern noch in Alpnach Dorf einen festen Wohnsitz gehabt, genügt nicht. Sie müsste einen anderen Ort als ihren Wohnsitz nachweisen. Sie hat jedoch bei ihrer Abmeldung in Luzern ausdrücklich Alpnach als ihren neuen Wohnsitz angegeben. Da der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, hätte sich das Steueramt Luzern ohne weiteres auf den Standpunkt stellen können, der Wohnsitz Luzern habe bis zum 30. April 1999 weiterbestanden. Die Steuerbehörden von Luzern haben jedoch den Angaben der Rekurrentin Glauben geschenkt und sie per 8. März 1999 aus der Steuerpflicht entlassen. Die Steuerbehörden von Alpnach haben deswegen zu Recht auf den 9. März 1999 als Beginn der Steuerpflicht in Alpnach abgestellt, weshalb der Rekurs abgewiesen wird.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 23 — lu dans la version du 1 avril 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 5, Art. 10 et Art. 24 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.