Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VVGE 2001/02 Nr. 5

Rubrum

VVGE 2001/02 Nr. 5, S. 18:

Art. 23 VwVV

Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht.

Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Oktober 2002.

Regeste

VVGE 2001/02 Nr. 5, S. 18: Art. 23 VwVV Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht. Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Oktober 2002. Aus den

Erwägungen

Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Rüge, um schwerwiegende Mängel zu beseitigen, die ein Einschreiten gegenüber einer Behörde oder Amtsstelle im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lässt (Art. 23 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [Verwaltungsverfahrensverordnung] vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Sie bewirkt keine Parteirechte. Die Behörde oder Amtsstelle hat aber Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu geben.

Eine vermutete Informationsweitergabe, die auf eine Amtsgeheimnisverletzung schliessen liesse, kann nur mit einer Strafanzeige bzw. Strafklage beim zuständigen Verhöramt geklärt werden.