Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VVGE 2007/08 Nr. 1

Rubrum

VVGE 2007/08 Nr. 1, S. 3:

a. Art. 11 Abs. 3 KV; Art. 29 Abs. 3 BV
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen Prozesshilfe vor (Erw. 2).

b. Art. 23h Abs. 2 VwVV
Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt einen groben Verfahrensfehler dar, welcher eine Entschädigungspflicht durch die Vorinstanz zur Folge hat (Erw. 4.1).

Entscheid des Regierungsrats vom 6. Februar 2007 (Nr. 390).

Regeste

VVGE 2007/08 Nr. 1, S. 3: a. Art. 11 Abs. 3 KV; Art. 29 Abs. 3 BV Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen Prozesshilfe vor (Erw. 2).

Erwägungen

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt X als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowohl für das Verfahren vor dem Einwohnergemeinderat als auch vor dem Regierungsrat.

Es ist unbestritten, dass der minderjährige K nicht über ausreichende Mittel zur Führung eines Beschwerdeverfahrens oder zur Entlöhnung eines Rechtsvertreters verfügt. Auch ist unbestritten, dass es sich beim vorliegenden Fall nicht um eine aussichtslose Angelegenheit handelt.

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich sowohl aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als auch aus Art. 11 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101). Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über die Garantien des Bundesverfassungsrechts hinaus. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Kann der verfassungsmässig garantierte Rechtsmittelweg anderweitig bewerkstelligt werden, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen Prozesshilfe vor (BGE 127 I 202, Erw. 3b, a. M. Stefan Blum, Beistand für Kinder: Die Schweiz im Hintertreffen, in plädoyer 5/06, S. 28 ff., 32). Dabei ist unbeachtlich, ob zwischen K und seinen leiblichen Eltern ein Interessenkonflikt besteht (BGE 119 Ia 134, Erw. 5).
...

4.1 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zulasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen (Art. 23h Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998, VwVV; GDB 133.21).

Die Vorschriften von Art. 23a ff. VwVV über die Kostenregelung im Verwaltungsverfahren lehnen sich an die Regelung im Kanton Luzern an (Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gebührengesetzes vom 10. August 2004, S. 13). In der bisherigen Praxis wurde daher die Rechtsprechung der Luzerner Behörden zu §§ 193 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG, SRL 40) berücksichtigt. Als offenbare Rechtsverletzung oder grober Verfahrensfehler wird in der Luzerner Praxis insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung bezeichnet (LGVE 1985 II Nr. 49, Erw. 6; LGVE 1985 III Nr. 8; LGVE 1999 II Nr. 4, Erw. 9b; LGVE 2000 II Nr. 51). Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2006 hat K Anspruch auf Akteneinsicht und diese wurde ihm verweigert. Unter diesen Voraussetzungen wird K eine Parteientschädigung zu Lasten der Einwohnergemeinde zugesprochen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.