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Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011

AK.2011.36/2 · Anklagekammer St. Gallen

Du 16 mars 2011

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/anklagekammer/ak-2011-36-2/de/entscheid-anklagekammer-16-03-2011

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Chambre d’accusation Saint-Gall
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

AK.2011.36/2

Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011

Fall-Nr.: AK.2011.36/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.03.2011 Entscheiddatum: 16.03.2011

Entscheid Anklagekammer, 16.03.2011 Art. 397 Abs. 2-4 StPO (SR 312.0). Weisungsbefugnis der Anklagekammer im Beschwerdeverfahren; hier in Bezug auf einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (Anklagekammer, 16. März 2011, AK.2011.36).

Nicht einzutreten ist auf die beiden Anträge gemäss Ziffer 2 und 3 der Beschwerde, mit denen konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen innert bestimmter Fristen verlangt werden. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet allein der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2011. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Anträge zum Verfahren stellt, kann darauf bereits schon deshalb nicht eingetreten werden.

Im Übrigen sieht das Gesetz eine konkrete Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz abgesehen im Falle einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO) nur im Falle der Aufhebung einer Einstellungsverfügung vor (Art. 397 Abs. 3 StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung resp. Unabhängigkeit der Strafbehörden als nicht unproblematisch beurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Die Staatsanwaltschaft – und nicht die Beschwerdeinstanz – führt die Untersuchung (Art. 308 Abs. 1 StPO). Es ist ihre Aufgabe, den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, die geeigneten Beweiserhebungen vorzunehmen, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten (wie etwa die Anordnung von Zwangsmassnahmen) zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und Aufträge zu erteilen sowie Massnahmen zu treffen (Nathan Landshut in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 6 zu Art. 311). Dabei steht ihr ein grosser Ermessensspielraum zu.

Die Beschwerdeinstanz ist denn auch nach der gesetzlichen Konzeption der StPO nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Sie ist dazu auch nicht in der Lage, weil ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur partielle Verfügungen oder Verfahrenshandlungen mit den für die Beurteilung erforderlichen Auszügen aus den Akten unterbreitet werden. Die Beschwerdeinstanz hat keine umfassenden Kenntnisse über das gesamte Untersuchungsverfahren; sie kennt weder alle vorausgegangenen noch die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten weiteren Verfahrensschritte; und sie ist nicht involviert in die Fragen der Untersuchungstaktik.

Die Beschwerdeinstanz ist aber auch nicht oberste Auslegungsbehörde, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrensleitung und den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten über abstrakte Fragen der Rechtsanwendung entscheidet. Sie urteilt "nur" über die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die bereits erfolgt sind und in der Vergangenheit liegen (vgl. Art. 393 StPO). Wird die Beschwerde gutgeheissen, fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Für den Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 308, Art. 393 et Art. 397 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.