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Entscheid Anklagekammer, 07.03.2017

AK.2017.27 · Anklagekammer St. Gallen

Du 7 mars 2017

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/anklagekammer/ak-2017-27/de/entscheid-anklagekammer-07-03-2017

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Chambre d’accusation Saint-Gall
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

AK.2017.27

Entscheid Anklagekammer, 07.03.2017

Rubrum

Fall-Nr.: AK.2017.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.03.2017 Entscheiddatum: 07.03.2017

Entscheid Anklagekammer, 07.03.2017 Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) Rechtsmittel gegen polizeilich angeordnete DNA-Proben. Die Polizei kann eine selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht selber zwangsweise durchsetzen. Sie stellt daher keine mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Anders verhält es sich aber bei nicht-invasiven DNA-Proben, welche durch die Polizei selbständig angeordnet und durchgeführt werden können. Diese Verfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Da im zu beurteilenden Fall Polizei und Staatsanwaltschaft nachträglich auf die Durchführung der Probenahme verzichteten, konnte die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates als gegenstandslos abgeschrieben werden (Anklagekammer, 7. März 2017, AK.2017.27).

Erwägungen

II. 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen:

1.1. Die von der Polizei selbstständig befohlene erkennungsdienstliche Behandlung kann von jener nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Weigert sich die betroffene Person, dem Befehl Folge zu leisten, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und gegebenenfalls verbindlich zu verfügen (Art. 260 Abs. 4 StGB). Da der Beschwerdeführer vorliegend die von der Polizei selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung verweigerte und die Staatsanwaltschaft keine entsprechende Verfügung erliess, ist in dieser Hinsicht keine Beschwer des Beschwerdeführers zu erkennen. Der polizeiliche Befehl stellt daher kein Beschwerdeobjekt dar.

1.2. In Bezug auf die DNA-Probe ist die Ausgangslage indessen eine andere. Hier kann die Polizei eine nicht invasive Probenahme selbständig anordnen und durchführen (BSK StPO – Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 27). Eine Weigerung der betroffenen Person ist insofern nicht vorgesehen. Entsprechend stellt die polizeilich befohlene nicht invasive Abnahme einer DNA-Probe eine polizeiliche Verfahrenshandlung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (BSK StPO - Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 43; BSK StPO – Patrick Guidon, Art. 393 N 8; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N 58). Diesbezüglich liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem polizeilichen Befehl, wonach gegen die Anordnung kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, ist insofern falsch bzw. unvollständig.

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend an sich ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz und das Untersuchungsamt Uznach haben allerdings nach Erhebung der Beschwerde mitgeteilt, auf die polizeilich befohlene erkennungsdienstliche Behandlung, einschliesslich der nicht invasiven Probenahme, aufgrund des Sachverhalts und aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten. Aufgrund dieser Entwicklungen ist die angefochtene Verfahrenshandlung und entsprechend das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich dahingefallen. Die Beschwerde ist entsprechend infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 260 — lu dans la version du 1 janvier 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe, Art. 255 et Art. 393 — lu dans la version du 1 septembre 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2021, 1 mars 2023 et 1 novembre 2025.