Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BE.2021.50/52

BE.2021.50/52

Fall-Nr.: BE.2021.50/52 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 08.03.2022 Entscheiddatum: 01.12.2021

Entscheid Kantonsgericht, 01.12.2021 Art. 194 ZPO (SR 272): Folgen des (voraussichtlichen) Ausbleibens der beklagten Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht, Zwischenentscheid, 1. Dezember 2021, BE.2021.50/52).

Zusammenfassung Sachverhalt

Nachdem das Schlichtungsverfahren über lange Zeit sistiert war, wollte der Kläger erreichen, dass die (neben-)beklagte Partei an der Verhandlung teilnehmen müsse. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes wies in einem Zwischenentscheid zur Beschwerde des Klägers dessen Gesuch um Verschiebung der Verhandlung bis zur Klärung der Frage der Pflicht zur Teilnahme ab.

Auszug aus den Erwägungen

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass in der Phase der Einleitung eines Verfahrens der Schlichtungsversuch nicht nur obligatorisch ist (vgl. Art. 197 ZPO), sondern auch insofern eine überragende Bedeutung hat, als er entsprechend dem Grundsatz "erst schlichten, dann richten" (vgl. BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 197 N 1) der Versöhnung der Parteien dient. Allerdings übersieht der Kläger, dass die Nichtteilnahme einer

beklagten Partei nicht zur Ungültigkeit des Schlichtungstermins führt, sondern nur, aber immerhin, daran die Säumnisfolgen knüpfen, welche – im Fall der Nichtteilnahme der beklagten Partei – darin bestehen, dass der Schlichtungsversuch als gescheitert zu betrachten und der klagenden Partei die Klagebewilligung auszustellen ist (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO). Demgemäss kann eine beklagte Partei auch nicht zur Teilnahme gezwungen werden, mit der Konsequenz, dass hier der Nebenbeklagte, welcher mit Schreiben vom 30. November 2021 erneut bekräftigte, auf die Anwesenheit zu verzichten, ebenso als ausgeblieben zu betrachten sein wird wie die Beklagten, sollte auch Rechtsanwalt B. nicht erscheinen und / oder sollte die Vermittlerin davon ausgehen, die Beklagten kämen damit ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 ZPO nicht gehörig nach. Daraus wiederum ergibt sich, dass die (voraussichtliche) Nicht- oder nicht gehörige Teilnahme einer beklagten Partei keinen Grund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die (instruktionsrichterliche) Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist, woran auch das öffentliche und / oder das private Interesse des Klägers an einer einvernehmlichen, kostengünstigen Streiterledigung nichts ändert.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 194, Art. 197, Art. 204 et Art. 206 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.