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BF.2009.5

Kantonsgericht St. Gallen

Du 11 mai 2009

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/kantonsgericht/bf-2009-5/de/bf-2009-5

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Tribunal cantonal Saint-Gall
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BF.2009.5

BF.2009.5

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2009.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.05.2009 Entscheiddatum: 11.05.2009

Entscheid Kantonsgericht, 11.05.2009 Art. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit verknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5).

Erwägungen

Eltern können ermahnt oder mit Weisungen zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert werden, falls sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Umgangs nachteilig auf das Kind auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 307 Abs. 2 ZGB). Im Sinne einer flankierenden Massnahme kann auch eine Beistandschaft mit einer Ermahnung oder Weisung ergänzt werden (Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, 409). Die Anweisung zu einem Tun oder Unterlassen darf mit einer Strafandrohung verbunden werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass sie sonst nicht beachtet wird (BGE 90 IV 81; Basler Komm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 22). Weisungen gehören zu den Kindesschutzmassnahmen und sind an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Behörde soll erst eingreifen, wenn die Kompetenzen der Eltern nicht mehr genügen (Subsidiarität), und nur das tun, was es braucht, um dieses Defizit auszugleichen (Komplementarität). Die Intervention soll so mild als möglich, aber auch so stark wie nötig ausfallen (Proportionalität; vgl. dazu Büchler/ Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 8; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.09 ff.). Aus rechtlicher Sicht ist Zwang zur Durchsetzung der Umgangsordnung nicht zulässig, wenn er sich gegen das Kind richtet und auch an die Adresse der Eltern nur angebracht, solange noch eine

Verhaltensänderung zu erwarten ist (BGE 107 II 304; KGer SG, FamPra.ch 2007, 174). Vom psychologischen Standpunkt aus gilt eine Strafandrohung nur dann als nützlich, wenn sie rasch ausgesprochen wird und von einem Beratungsangebot begleitet ist (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 174), und als schädlich, wenn sie den letzten Rest elterlicher Kommunikationsbereitschaft gefährdet (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 203 ff.). In einer langfristigen Betrachtung steht schliesslich fest, dass Zwang wenig zur Besserung des Eltern-Kind-Verhältnisses beiträgt, sondern im Gegenteil meist bewirkt, dass das Kind später die Beziehung vollständig abbricht (Wallerstein/Lewis, Langzeitwirkung der elterlichen Ehescheidung auf die Kinder, FamRZ 2001, 65 ff., 69; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23 ff., 34 ff.).

Der Beistand ist Gesprächspartner für die ganze Familie. Er soll sein Amt nach Anhören der Beteiligten und soweit möglich in ihrem Einverständnis ausüben. Sind die Eltern grundsätzlich nicht fähig und willens, seine Vermittlung und Anleitung anzunehmen, so ist die Beistandschaft gescheitert (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 4). Die Mitwirkungsbereitschaft der Eltern wird demnach als selbstverständlich vorausgesetzt und braucht nicht in Form einer Weisung statuiert zu werden. Der Beistand hat im Übrigen festgestellt, dass der Vater die Zusammenarbeit aktiv sucht, und die Mutter hat ihre künftige Kooperation zugesichert.

Die Aufforderung zu einer Familientherapie bewirkte immerhin, dass die Eltern in einer Beratungsstelle Einzelgespräche führten. Dabei soll nach Auskunft des Familienberaters eine vorsichtig positive Entwicklung und eine leichte Entspannung im Verhältnis zwischen Mutter und Kind festzustellen gewesen sein. Zurzeit sind die Gespräche offenbar eingestellt, was aber nicht ausschliesst, dass sie bei Bedarf wieder aufgenommen werden könnten. Solange die Eltern freiwillig tätig werden, ist eine Weisung unnötig.

Die Eltern sind von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 2; Stettler, SPR III/2, Das Kindesrecht, 504 f.). Eine ausdrückliche Anweisung, bereits bestehende Pflichten zu erfüllen, ist überflüssig. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB würde zudem voraussetzen, dass die Betroffenen klar wissen, was von ihnen verlangt ist, und nicht bloss dazu angehalten werden, irgendwelchen späteren

Anordnungen Folge zu leisten (BGE 127 IV 121; 124 IV 311; Basler Komm/Riedo/ Boner, Art. 292 StGB N 49).

Damit lässt sich das Fazit ziehen, dass die erteilten Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, insgesamt weder sinnvoll noch notwendig sind. Sie bezwecken vor allem eine Disziplinierung und dienen nicht dazu, die Einstellung der Eltern zu verändern und das Kind aus seiner Loyalitätsnot zu erlösen. Sie erlauben es den Eltern sogar, sich neue Vorwürfe zu machen und bewirken auf diese Weise allenfalls eine weitere Eskalation. Die mit den Weisungen verbundenen Strafandrohungen verletzen zudem das Bestimmtheitsgebot und sind schon deshalb offensichtlich unzulässig. Der Beistand ist in seiner Funktion nicht mehr als eine Hilfsperson der Eltern. Wenn sie seine Angebote beharrlich zurückweisen, so tragen sie die Verantwortung für das Kindeswohl fortan allein. Sie müsse nun selbst erkennen, was dem Kind nützt und was ihm nachhaltig schadet: Es wird allgemein hervorgehoben, wie förderlich es für die Entwicklung des Kindes, sein Selbstwertgefühl, sein Sozialverhalten und seine Schulleistung ist, wenn der weggezogene Elternteil engen Kontakt mit ihm pflegen und seine Erziehung begleiten kann (Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 33 ff.). Umgekehrt wird eindringlich davor gewarnt, dass ein schwerer Elternkonflikt das Kind belastet und dann in besonderem Masse gefährdet, wenn es selber Objekt und Zeuge dieser Auseinandersetzung wird (Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz [Hrsg.], Kind und Scheidung, 74 ff., 88 ff. m.w.H.).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 292 — lu dans la version du 1 avril 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code civil suisse, Art. 273, Art. 307 et Art. 308 — lu dans la version du 5 décembre 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.