Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BF.2011.2

BF.2011.2

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2011.2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 20.03.2012 Entscheiddatum: 20.03.2012

Entscheid Kantonsgericht, 20.03.2012 Art. 285 ZGB: Das Verhältnis des Unterhaltsbeitrages des Elters ohne Obhut zum ungedeckten Bedarf soll dem seiner Leistungsfähigkeit zur Summe der Leistungsfähigkeiten beider Eltern entsprechen. Von dieser proportionalen Aufteilung wäre z.B. bei grossem Unterschied der Leistungsfähigkeit abzuweichen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 20. März 2012, BF.2011.2).

Erwägungen

Das Verhältnis des Unterhaltsbeitrages des Elters ohne Obhut zum ungedeckten Bedarf soll dem seiner Leistungsfähigkeit zur Summe der Leistungsfähigkeiten beider Eltern entsprechen. Von dieser proportionalen Aufteilung wäre z.B. bei grossem Unterschied der Leistungsfähigkeit abzuweichen (BernerKomm/Hegnauer, Art. 285 ZGB N 78 f.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Der bundesgerichtliche Grundsatz, dass dort, wo die Leistungsfähigkeit des einen Elternteils erheblich grösser ist als diejenige des andern, der zudem das Kind in Obhut hat und durch die tägliche Erziehung sowie die Zurverfügungstellung der Wohnung für das Kind sorgt (Art. 276 Abs. 2 ZGB), es in keiner Weise zu beanstanden sei, wenn dem wirtschaftlich leistungsfähigeren Elternteil zugemutet werde, für den gesamten Bedarf des Kindes aufzukommen, kann deshalb keine Anwendung finden (nicht veröffentlichtes Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. März 1994 in Sachen R.-W. gegen R., E. 5; BGE 120 II 285 E. 3 a cc). Vielmehr ist der Unterhaltsbeitrag entsprechend der jeweiligen proportionalen Leistungsfähigkeit auf den Berufungsbeklagten und auf die Kindsmutter aufzuteilen.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass von April 2008 bis März 2010 die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten im Verhältnis zu derjenigen der Kindsmutter

nur mässig höher war. Danach verbesserte sich seine Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu derjenigen der Kindsmutter aber deutlich und ist ab April 2010 rund doppelt so hoch einzuschätzen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Unterhaltsbeitrag, welcher der Berufungsbeklagte zu leisten hat, in eine erste Phase bis März 2010 und in eine zweite Phase für die Zeit ab April 2010 aufzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorstehend errechneten Barbedarf des Kindes C. von Fr. 2'040.00 die Leistung für Pflege und Erziehung gemäss Zürcher Tabelle in der Höhe von Fr. 330.00 noch nicht enthalten ist. Diese wird von der Mutter in natura erbracht. Zur Festlegung, welcher Elternteil welchen Unterhaltsbeitrag zu erbringen hat, ist ihr Unterhaltsbedarf deshalb um diesen Betrag auf Fr. 2'370.00 zu erhöhen. Entsprechend dem Verhältnis der Leistungsfähigkeiten ist dieser Betrag für die Zeit von April 2008 bis März 2010 zu gut 50%, mithin in der Höhe von Fr. 1'200.00, vom Berufungsbeklagten zu tragen. Auf die Kindsmutter entfallen damit noch rund Fr. 1'170.00, wobei sie Fr. 330.00 in Form von Pflege und Erziehung erbringt. Für die Zeit ab April 2010 bis zur Mündigkeit hat der Berufungsbeklagte rund 2/3 des Unterhaltsbedarfes von C., mithin Fr. 1'500.00 zu übernehmen. Die Kindsmutter hat damit neben der Leistung von Pflege und Erziehung in der Höhe von Fr. 330.00 einen Barbetrag von rund Fr. 540.00 aufzubringen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 276 et Art. 285 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.