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BO.2025.11-K3

Rubrum

Fall-Nr.: BO.2025.11-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.08.2026 Entscheiddatum: 20.04.2026

Entscheid Kantonsgericht, 20.04.2026 Art. 53 Abs. 1; Art. 85 Abs. 1 ZPO: Anforderungen an die Angabe eines Mindeststreitwerts bei einer Stufenklage; unzureichende Entscheidbegründung; Anspruch auf zwei Äusserungsmöglichkeiten auch für die erste Stufe einer Stufenklage; Rückweisung an die Vorinstanz (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. April 2026, BO.2025.11-K3).

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Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer

Entscheid vom 20. April 2026

Geschäfts- BO.2025.11-K3 (VV.2024.84) nummer

Verfahrens- A.__, beteiligte Kläger und Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwalt F.,

gegen

Beklagte und Berufungsklägerin,

vertreten von Rechtsanwalt G.

Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht (Teilentscheid)

Anträge vor Kreisgericht

a) des Klägers

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'083.35 (brutto) bzw. Fr. 11'746.95 (netto), abzüglich Fr. 734.25 (netto), nebst 5% Zins seit 1. Juli 2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Lohnforderung gemäss Ziff. 1 bei den Sozialversicherungen ordentlich abzurechnen und abzuführen, unter dem Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2023 ordentlich endete. Dies insbesondere gegenüber der Pensionskasse der Beklagten. 3. Die Beklagte sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die Bilanz und Erfolgsrechnung der Geschäftsjahre 2021 bis und mit 2023 offen zu legen, bzw. zu edieren, und zwar diejenige Fassung, welche durch die Revisionsstelle der Gesellschaft geprüft und durch die Generalversammlung genehmigt wurde. 4. Eventualiter sei durch das Gericht ein neutraler Fachexperte zu ernennen, welcher sämtliche, für die Bestimmung der variablen Vergütung relevanten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2021 bis und mit 2023 beschafft, auswertet und zu Handen des Gerichts rapportiert. Dazu sei die Beklagte unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB anzuweisen, dem Fachexperten Zutritt zu sämtlichen betrieblichen Räumlichkeiten sowie vollumfängliche und uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher und -unterlagen oder Datensysteme zu gewähren und sämtliche Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Berechnung der variablen Vergütung gemäss Ziff. 7.2 des Arbeitsvertrages in den Geschäftsjahren 2022 sowie 2021 und 2023 (je pro rata) notwendig ist oder erscheint. 5. Im Anschluss an die Auswertung und Offenlegung dieser Informationen gemäss Ziff. 3 oder 4 dieses Rechtsbegehrens sei dem Kläger in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Einreichung eines Rechtsbegehrens in Form einer bezifferten Forderung mit entsprechender Begründung des Anspruches anzusetzen, welche durch die Beklagte nebst Zins zu bezahlen sein wird. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein wohlwollendes und vollständiges Arbeitszeugnis auszustellen, zu unterzeichnen und dem Kläger per Einschreiben zukommen zu lassen. 7. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.

b) der Beklagten

1. Auf die Ziff. 3, 4 und 5 des klägerischen Rechtsbegehrens sei nicht einzutreten. 2. Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 25. März 2025

1. Auf die Ziffer 3, 4 und 5 des klägerischen Rechtsbegehrens wird eingetreten. 2. Die Beklagte wird unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB verpflichtet, dem Kläger die Bilanz und Erfolgsrechnung der Geschäftsjahre 2021 bis und mit 2023 innert 20 Tagen (nur mit Zustimmung der Gegenseite erstreckbar) ab Rechtskraft dieses Teilurteils herauszugeben, und zwar diejenige Fassung, welche durch die Revisionsstelle der Gesellschaft geprüft und durch die Generalversammlung genehmigt wurde. Ist die Beklagte nicht im Besitz der genannten Urkunden, so hat sie dem Gericht innert derselben Frist von 20 Tagen schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Festsetzung und Auflage der Parteientschädigung wird dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten.

Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beklagten und Berufungsklägerin

1. Der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 25. März 2025 (VV.2024.84) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf die Ziff. 3, 4 und 5 der Klage sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

b) des Klägers und Berufungsbeklagten

1. Die Berufung vom 22.05.2025 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten/ Berufungsklägerin.

Erwägungen

I.

1. A.__ (Kläger) war vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Mai 2023 als Geschäftsführer für die B.__ AG (Beklagte) tätig. Dabei vereinbarten die Parteien im Arbeitsvertrag, dass der Kläger abhängig von der Zielerreichung jährlich zusätzlich zum Arbeitslohn eine noch zu bestimmende variable Vergütung erhalten soll. Während der Kläger die Ansicht vertritt, die variable Vergütung sei vom Geschäftsergebnis der Beklagten abhängig, stellt sich diese auf den Standpunkt, zur Bemessung der variablen Vergütung sei zwischen den Parteien kein Konsens zustande gekommen. Entsprechend sei keine variable Vergütung geschuldet.

2. Gestützt auf die Klagebewilligung der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse U.__ vom 26. September 2024 (vi-act. 1) erhob der Kläger am 5. Dezember 2024 Klage beim Kreisgericht V.__ (Vorinstanz) mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (viact. 2 [Klage]). Am 10. Dezember 2024 setzte die Einzelrichterin der Vorinstanz der Beklagten eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (vi-act. 4), worauf diese am 18. März 2025 ihre Klageantwort mit den ebenfalls vorstehend genannten Rechtsbegehren einreichte (vi-act. 11 [Klageantwort]). Mit Teilentscheid vom 25. März 2025 trat die Einzelrichterin der Vorinstanz auf die Ziffern 3, 4 und 5 des klägerischen Rechtsbegehrens ein und verpflichtete die Beklagte unter Strafandrohung zur Herausgabe der Erfolgsrechnungen und Bilanzen für die Jahre 2021 bis 2023 (vi-Entscheid).

3. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 4. April 2025 – erhob die Beklagte am 22. Mai 2025 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (B/1 [Berufung]). Am 27. Juni 2025 reichte der Kläger seine Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und an diese zurückzuweisen (B/8 [Berufungsantwort]). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 übermittelte die verfahrensleitende Richterin der Beklagten die Berufungsantwort mit dem Hinweis, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden; die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren bleibe vorbehalten (B/10). Am 25. August 2025 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (B/14), worauf der Kläger seinerseits am 2. September 2025 replizierte (B/17).

II.

1.a) Die Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).

b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Teilentscheiden ist der Streitwert der Hauptsache massgebend (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG analog; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 308 N 41), welcher vorliegend Fr. 10'000.00 offensichtlich übersteigt. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 und Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.

2. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 3006 unten).

3.a) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), woran auch der im vorliegenden Verfahren geltende (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz nichts ändert (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt

und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (für das Berufungsverfahren vgl. HILBER/REETZ, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).

b) Die Zulässigkeit allfälliger neuer Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren wird – soweit für den Entscheid relevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.

4.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht ist eine Partei berechtigt, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Berufungskläger nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Berufungskläger unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; auch HILBER/REETZ, ZPO Komm., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und 25; LEUEN- BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).

b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 25. August 2025 (B/14) und jene des Klägers vom 2. September 2025 (B/17) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 3 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist nicht

ersichtlich bzw. wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich bleiben.

III.

1. Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte zum einen, dass die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Stufenklage (Ziffer 3 bis 5) überhaupt eintrat, und zum anderen, dass sich die Vorinstanz im Entscheid nicht ausreichend mit den Ausführungen von ihr, der Beklagten, in der Klageantwort auseinandergesetzt bzw. ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Auf diese beiden Punkte ist im Folgenden einzugehen.

2.a) Vorweg ist jedoch Folgendes festzuhalten: Wie sich zudem aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten ergibt, fällte die Vorinstanz ihren Teilentscheid zu den Ziffern 3, 4 und 5 der klägerischen Rechtsbegehren direkt nach dem ersten Schriftenwechsel. Es wurde weder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet noch eine Verhandlung durchgeführt.

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Parteien im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach tritt der sogenannte Aktenschluss ein und sie haben nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Aufgrund der grossen Bedeutung des Novenrechts im Zivilprozessrecht müssen dazu klare und eindeutige allgemeine Regeln bestehen, die es den Parteien ermöglichen, mit Sicherheit zu bestimmen, bis wann sie sich unbeschränkt zur Sache äussern dürfen. Folglich ist der Zeitpunkt des Aktenschlusses nicht im Ermessen des Gerichts (BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Indes kann der Aktenschluss auch dann eintreten, wenn die Parteien gemeinsam auf die zweite Äusserungsmöglichkeit verzichten (BGer 4A_494/2017 E. 2.4.1). Offen liess das Bundesgericht bisher, ob die beklagte Partei eine Duplik einreichen kann bzw. eine zweite Äusserungsmöglichkeit erhält, wenn die klägerische Partei ihrerseits auf eine solche verzichtete (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 229 N 17 m.H.).

c) Vorliegend erhielten die Parteien von der Vorinstanz lediglich eine Möglichkeit, um sich zum Streitgegenstand und insbesondere einem allfälligen Informationsanspruch seitens des Klägers zu äussern. Ein Verzicht der Parteien oder zumindest des Klägers auf

eine zweite Äusserungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich. Entsprechend hat die Vorinstanz in eigenem Ermessen die Rechte der Parteien beschränkt. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben der Zivilprozessordnung nicht vereinbar (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.1 f.). Da die Vorinstanz jedoch in erster Linie dem obsiegenden Kläger die Möglichkeit verwehrte, sich hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Informationsanspruchs zur Klageantwort zu äussern, hat sich die Verweigerung einer zweiten Äusserungsmöglichkeit für diesen nicht nachteilig ausgewirkt. Dennoch schuf sie durch ihr Vorgehen eine Unsicherheit für die Beklagte hinsichtlich des Eintritts des Aktenschlusses betreffend die Klagebegehren Ziffern 3, 4 und 5. Dies ist für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

3.a) Wie bereits ausgeführt, beanstandet die Beklagte berufungsweise, dass die Vorinstanz auf die Ziffern 3 bis 5 der Klagebegehren eintrat. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, der Beklagten sei grundsätzlich zuzustimmen, dass die klagende Partei für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angeben müsse. Jedoch sei es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überspitzt formalistisch, vom Kläger die Angabe eines Streitwertes für die Rechtsbegehren 3 bis 5 zu verlangen, wenn er doch ausdrücklich angebe, dass vorerst von einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 auszugehen sei. Vom Kläger darüber hinaus zu verlangen, neben den bezifferten Rechtsbegehren auch für das unbezifferte einen Mindestwert anzugeben, würde zum blossen Selbstzweck verkommenden überspitzten Formalismus darstellen. Zudem reiche es aus, wenn der Kläger sich in seinen Ausführungen zum Mindestwert äussere. Im Weiteren sei ihm die Bezifferung der Leistungsklage tatsächlich unmöglich, da die Bezifferung von den Geschäftsbüchern der Beklagten abhänge, wozu der Kläger keinen Zugang habe. Die Beklagte bestreite die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Bezifferung denn auch nicht (vi-Entscheid, S. 6 f.).

b) In ihrer Berufung führt die Beklagte dazu im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn sie die Verpflichtung des Klägers zur Angabe eines konkreten Mindeststreitwerts als überspitzt formalistisch bewerte. Mit dieser Argumentation werde Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO obsolet, womit die Vorinstanz Bundesrecht verletze. Des Weiteren sei es nicht zulässig, dass die Vorinstanz den Mindeststreitwert i.S.v. Art. 85 Abs. 1 ZPO aus einem Umkehrschluss selber ermittle. Dies gelte umso mehr, als der Kläger selbst damit rechne, der im Anschluss an die Edition zu beziffernde Streitwert könne die Grenze von Fr. 30'000.00 übersteigen. Mit seinem Vorgehen nutze der Kläger aus, dass die Zuständigkeit und die Verfahrensart nach Art. 85 Abs. 2 ZPO in jedem Fall erhalten blieben, um von den Vorzügen des vereinfachten Verfahrens zu profitieren. Damit sei es möglich, eine Millionenklage im vereinfachten

Verfahren zu führen. Im Weiteren sei es dem Kläger entgegen den Ausführungen der Vorinstanz möglich und zumutbar gewesen, seine Leistungsklage zu beziffern. Der Kläger beziehe sich auf ein konkretes Dokument, wonach die Zielerreichung und die Umsatzrendite der C.__ Group für eine variable Vergütung massgebend seien. Zur Zielerreichung habe der Kläger eine subjektive Vorstellung und als vormaliger Geschäftsführer von ihr, der Beklagten, zudem eine Ahnung von den Geschäftszahlen. Somit sei für ihn zumindest ein Mindeststreitwert ableitbar gewesen (Berufung, S. 9 ff.).

c) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung muss es deshalb beziffert werden (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; BGE 140 III 409 E. 4.3). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Dabei wird sie zwar von der Verpflichtung befreit, ihr Rechtsbegehren zu beziffern, sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Gleiches gilt für die Stufenklage, welche sich dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (BGE 140 III 409 E. 4.3; BGer 4A_404/2023 E. 3.1). Dabei genügt grundsätzlich, dass die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung hinreichend substantiiert behauptet. Damit legt sie in aller Regel rechtsgenügend dar, weshalb ihr eine Bezifferung nicht zumutbar ist. Nur sofern aus der Behauptung des Anspruchs auf Rechnungslegung nicht hervorgeht, inwiefern diese einen Einfluss auf die Bezifferung des Hauptanspruchs haben könnte, sind für die Zulässigkeit der Stufenklage weitere Ausführungen notwendig (BGer 4A_384/2024 E. 3.6.6).

Die Angabe eines Mindestwerts ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig, damit die sachliche Zuständigkeit, das anzuwendende Verfahren und die Höhe des Kostenvorschusses bestimmt werden können (BGer 4A_502/2019 E. 5 m.H.). Zur Frage, ob sich der Mindestwert bei einer unbezifferten Forderungsklage aus dem Rechtsbegehren selbst oder auch aus der Klagebegründung ergeben darf, erscheint die bundesgerichtliche Rechtsprechung unklar. So hielt das Bundesgericht in zwei Entscheiden vom 15. Juni 2020 und vom 25. Juli 2022 fest, dass Art. 85 Abs. 1 ZPO nach seinem Wortlaut die Angabe eines Mindeststreitwerts verlange. Dabei gehe es jedoch nicht bloss um die Angabe des Streitwerts, sondern um die korrekte Abfassung des Klagebegehrens. Bei fehlendem Mindestbetrag sei das Rechtsbegehren somit ungenügend (BGer 4A_502/2019 E. 7.2.2.1; ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 85 N 17). In beiden zitierten Entscheiden verzichtete die

klagende Partei gänzlich – also auch in der Klagebegründung – auf die Angabe eines Mindestwerts. Demgegenüber hielt das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid vom 30. August 2022 in (fast) identischer Besetzung fest, dass eine prozessuale Notwendigkeit für die besondere Angabe eines Mindestwerts betreffend ein zurzeit nicht bezifferbares Rechtsbegehren nicht bestünde. Die klagende Partei habe in den Ausführungen der Klageschrift festgehalten, dass insgesamt von einem Streitwert von Fr. 200'000.00 auszugehen sei. Somit stelle es einen zum blossen Selbstzweck verkommenden überspitzten Formalismus dar, von der klagenden Partei zu verlangen, auch für das neben anderen erhobene, unbezifferte Rechtsbegehren einen Mindestwert anzugeben (BGer 4A_587/2021 E. 10.5 n.v. in: BGE 148 III 409). Unabhängig davon, ob der Mindestwert im Rechtsbegehren selber angegeben werden muss oder sich auch aus der Klagebegründung ergeben kann, ist das Gericht nicht an offensichtlich unzutreffende Angaben der klagenden Partei gebunden (BGer 4A_502/2019 E. 7.2.1 m.H.).

Sodann ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Begehren nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Insbesondere wäre es überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (BGer 4A_251/2025 E. 6; BGer 5A_342/2022 E. 2.1.3). Generell liegt überspitzter Formalismus vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; BGE 142 V 152 E. 4.2 m.H.).

d) Wie bereits eingangs aufgeführt, formulierte der Kläger seine Rechtsbegehren betreffend Stufenklage vor der Vorinstanz wie folgt:

[…]

3. Die Beklagte sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die Bilanz und Erfolgsrechnung der Geschäftsjahre 2021 bis und mit 2023 offen zu legen, bzw. zu edieren, und zwar diejenige Fassung, welche durch die Revisionsstelle der Gesellschaft geprüft und durch die Generalversammlung genehmigt wurde.

4. Eventualiter sei durch das Gericht ein neutraler Fachexperte zu ernennen, welcher sämtliche, für die Bestimmung der variablen Vergütung relevanten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2021 bis und mit 2023 beschafft, auswertet und zu Handen des Gerichts rapportiert. Dazu sei die Beklagte unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB anzuweisen, dem Fachexperten Zutritt zu sämtlichen betrieblichen Räumlichkeiten sowie vollumfängliche und uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher und -unterlagen oder Datensysteme zu gewähren und sämtliche Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Berechnung der variablen Vergütung gemäss Ziff. 7.2 des Arbeitsvertrages in den Geschäftsjahren 2022 sowie 2021 und 2023 (je pro rata) notwendig ist oder erscheint.

BO.2025.11-K3 10/17

5. Im Anschluss an die Auswertung und Offenlegung dieser Informationen gemäss Ziff. 3 oder 4 dieses Rechtsbegehrens sei dem Kläger in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Einreichung eines Rechtsbegehrens in Form einer bezifferten Forderung mit entsprechender Begründung des Anspruches anzusetzen, welche durch die Beklagte nebst Zins zu bezahlen sein wird. […]

Wie bereits die Vorinstanz festhielt (vi-Entscheid, S. 4), handelt es sich bei diesen Begehren um eine Stufenklage, für welche in den Rechtsbegehren kein Mindestwert genannt wird. In der Klageschrift führte der Kläger demgegenüber aus, dass für alle Rechtsbegehren von einem Streitwert von "unter Fr. 30'000.00" auszugehen sei (Klage, S. 4).

Durch die Angaben des Klägers in der Begründung ist es ohne Weiteres möglich, die sachliche Zuständigkeit sowie die Verfahrensart zu bestimmen. Daran ändert nichts, dass der Kläger in seiner Begründung lediglich indirekt einen Mindestwert für das unbezifferte Rechtsbegehren (Fr. 29'999.00 ["unter Fr. 30'000.00"] – Fr. 27'083.35 [Streitwert der übrigen Klagebegehren] = Fr. 2'915.65) festlegte (Klage, S. 3 f.). Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Angabe des Mindestwerts im Rechtsbegehren zusätzlich zur Nennung in der Klagebegründung für die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens notwendig ist oder anderen schutzwürdigen Interessen entspräche. Demgemäss ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es überspitzt formalistisch wäre, allein aufgrund der fehlenden Angabe im Rechtsbegehren nicht auf die Klage einzutreten.

e) Des Weiteren verfängt die (sinngemässe) Argumentation der Beklagten, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, nicht. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Gericht an offensichtlich unzutreffende Angaben der klagenden Partei nicht gebunden und kann entsprechend auch seine sachliche Zuständigkeit ablehnen. Indes bedeutet die blosse Möglichkeit, dass der tatsächliche Streitwert einer unbezifferten Forderungsklage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts übersteigt noch keinen Rechtsmissbrauch, sondern ist zivilprozessual vorgesehen (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Erst wenn ein die sachliche Zuständigkeit übersteigender Streitwert offenkundig ist, könnte Rechtsmissbrauch angenommen werden. Vorliegend ist ein solcher Rechtsmissbrauch jedoch nicht erkennbar. Wie der Kläger in der Klageschrift dargelegt hat, kann er erst nach Erhalt der mit den Klagebegehren Ziffern 3 und 4 herausverlangten Unterlagen prüfen, ob überhaupt eine variable Vergütung seitens der Beklagten geschuldet ist. Die Beklagte vermag dem denn auch nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

f) Die Beklagte verkennt sodann mit ihren Ausführungen in der Berufungsschrift (Berufung, S. 11), dass Art. 85 Abs. 1 ZPO lediglich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit

BO.2025.11-K3 11/17

der Bezifferung verlangt, was der Kläger denn auch – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Stufenklage (vgl. E. 3.c vorstehend) – zureichend darlegt.

g) Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die fehlende zweite Äusserungsmöglichkeit im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Geltung der (asymmetrischen) Untersuchungsmaxime bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (BGer 4A_94/2020 E. 4.3; BGer 4A_427/2018 E. 4) nicht zu Ungunsten der Beklagten ausgewirkt hat.

h) Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht auf die Ziffern 3, 4 und 5 der Klagebegehren eingetreten. Die Berufung ist in dieser Hinsicht abzuweisen.

4.a) Die Beklagte macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Information seitens des Klägers zu prüfen. Sie habe sämtliche Argumente in der Klageantwort übergangen und sich damit begnügt festzuhalten, sie, die Beklagte, habe das Vorliegen eines Informationsanspruchs nicht bestritten. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass ein solcher Anspruch gegeben sei. Eine Begründung, wie die Vorinstanz zu diesem Ergebnis gelangt sei, sei indes aus dem Entscheid nicht ersichtlich und dieser entsprechend nicht nachvollziehbar. Damit mangle es an einer zureichenden Begründung und die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt (Berufung, S. 4).

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt vom Gericht, dass es die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in seiner Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 II 49 E. 9.2).

c) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zum Informationsanspruch des Klägers einzig aus, die Beklagte opponiere nicht gegen dessen Vorliegen. Zudem ergebe eine

summarische Prüfung, dass ein materiellrechtlicher Informationsanspruch bestehe, wobei sie auf ein Teilurteil des Obergerichts Zürich verwies (vi-Entscheid, S. 8). Eine weitere Auseinandersetzung mit der Thematik unterblieb.

d) In der Klageantwort führte die Beklagte aus, ein Anspruch auf variable Vergütung seitens des Klägers werde bestritten. Dieser verkenne, dass hinsichtlich der variablen Vergütung kein Konsens unter den Parteien bestanden habe. Das ins Recht gelegte Dokument (kläg.act. 8) beweise keine übereinstimmende Willenserklärung. Selbst wenn aber eine Einigung zustande gekommen sei, lege der Kläger nicht dar, dass und in welchem Umfang er die Voraussetzungen für die Leistung einer variablen Vergütung erfüllt habe; die Erfüllung dieser Voraussetzungen werde jedenfalls vollumfänglich bestritten (Klageantwort, S. 8 f.).

e) Bei einer Stufenklage wird – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – gleichzeitig mit einem unbezifferten Forderungsanspruch ein Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung eingeklagt (BGE 123 III 140 E. 2b). Ein solcher Hilfsanspruch besteht allerdings nur, wenn ihm ein materiell-rechtlicher Anspruch zugrunde liegt (BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGer 4A_404/2023 E. 3.1). Aufgrund der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs könnte die klagende Partei diesen auch selbständig einklagen, weshalb es sich bei der Stufenklage um eine (sukzessive) objektive Klagenhäufung handelt (BGer 4A_384/2024 E. 3.4; BGer 4A_482/2020 E. 4.1). Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung stellt deshalb einen selbständigen Teilentscheid dar (BGer 4A_269/2017 E. 1.2 n.v. in BGE 144 III 43), mit dem über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (BGE 135 III 212 E. 1.2.1). Insofern ist bereits in der ersten Stufe der Stufenklage umfassend zu prüfen, ob ein materiell-rechtlicher Informationsanspruch besteht.

f) Vorliegend ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid zunächst davon aus, die Beklagte habe gegen einen solchen Informationsanspruch nicht opponiert. Indessen ergibt sich aus der Klageantwort, dass die Beklagte bereits das Zustandekommen des Vertrags im Hinblick auf die variable Vergütung bestreitet (Klageantwort, S. 8). Von dieser Argumentation ausgehend würde allerdings auch der materiell-rechtliche Informationsanspruch des Klägers, welchen er seiner Klage betreffend die variable Vergütung zugrunde legt (vgl. Klage, S. 7 f.), nicht bestehen. Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich damit auseinandersetzte. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Vorinstanz die Bestreitung der Beklagten als unzureichend substantiiert erachtete oder die Bestreitung nicht in einen Zusammenhang mit dem Informationsanspruch

brachte und sie deshalb nicht berücksichtigte. Dazu kommt, dass die Beklagte keine Gelegenheit hatte, ihre Bestreitung in einem zweiten Schriftenwechsel oder anlässlich einer Verhandlung näher zu konkretisieren (vgl. E. 2 vorstehend).

Auch die weitere Begründung der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch ist unzureichend. So erwägt sie zwar, dass unabhängig vom Vorliegen einer Bestreitung seitens der Beklagten ein Anspruch gegeben sei. Jedoch erwähnt sie mit keinem Wort, aus welchen Gründen sie zu diesem Ergebnis gelangt. Der bloss pauschale Satz "Zudem ergibt eine summarische Prüfung, dass vorliegend ein […] materiellrechtlicher Informationsanspruch besteht" zeigt die Entscheidgründe jedenfalls nicht auf. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Stelle im Urteil des Obergerichts Zürich, zumal in diesem ein Informationsanspruch gestützt auf Art. 332c OR im Ergebnis gerade verneint wurde. Schliesslich ist unklar, weshalb sich die Vorinstanz auf eine summarische Prüfung beschränkte.

Der Beklagten, die mit der Herausgabe der Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2021-2023 nicht einverstanden ist, blieb damit nichts anderes, als ein Rechtsmittel zu ergreifen, ohne sich inhaltlich mit den (nicht vorhandenen) Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen sachgerecht auseinandersetzen zu können. Darin liegt eine (schwere) Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.

g/aa) Somit sind die Folgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall zu prüfen. Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine solche Verletzung festgestellt, leidet der Entscheid der Vorinstanz an einem schweren Mangel und er wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (BGE 151 III 227 E. 4.7; BGE 144 I 11 E. 5.3; CHEVALIER/BOOG, ZPO Komm., Art. 53 N 26). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Heilung bei nicht schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 4A_453/2016 E. 2.4). Eine Rückweisung an die erste Instanz kann ausserdem dann angezeigt sein, wenn der Sachverhalt in

wesentlichen Teilen nicht erhoben wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen (HILBER/REETZ, ZPO-Komm., Art. 318 N 35).

bb) Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Beklagten durch die mangelhafte Entscheidbegründung als schwer zu qualifizieren. Die Vorinstanz versäumte es, sich mit grundlegenden Ausführungen der Beklagten und – als Resultat daraus – sich mit dem strittigen Arbeitsvertrag und insbesondere dem Konsens zwischen den Parteien hinsichtlich der variablen Vergütung auseinanderzusetzen. Dazu kommt die fehlende Äusserungsmöglichkeit der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren, wodurch sich insbesondere die Beklagte gezwungen sah, diverse Noven in das Berufungsverfahren einzubringen. Insgesamt hat die Vorinstanz unter anderem den Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht erhoben, weshalb eine Heilung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht möglich ist.

5. Stattdessen ist Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten und vollständigen Verfahrens unter Gewährung einer zweiten Äusserungsmöglichkeit (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO) sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere ob das Verfahren auf die Klagebegehren Ziffern 3, 4 und 5 beschränkt wird (vgl. Art. 125 lit. a ZPO), was bisher – jedenfalls ausdrücklich – noch nicht geschehen ist, oder sich die Parteien unbeschränkt auch zu den weiteren Begehren äussern sollen, bleibt Sache der Vorinstanz. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

IV.

1. Auch wenn auf die Stufenklage einzutreten ist, ergibt sich aufgrund des Rückweisungsentscheides noch kein Obsiegen oder Unterliegen. Die Verlegung der Prozesskosten wird deshalb im dannzumaligen Endentscheid zu erfolgen haben (vgl. BGer 4A_171/ 2022 E. 7.2 m.H.). An dieser Stelle ist grundsätzlich einzig die Höhe der Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) für das Berufungsverfahren festzusetzen (JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 104 N 11; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 10.35).

2.a) Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden auch im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Der für die Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren massgebende Streitwert berechnet sich nach dem Umfang der Anfechtung (Art. 13 Abs. 2 HonO). Dieser entspricht vorliegend Fr. 2'915.65 (Fr. 29'999.00 ["unter Fr. 30'000.00"] – Fr. 27'083.35), womit das mittlere Honorar Fr. 1'558.07 beträgt (Art. 14 Abs. 1 lit. a HonO). Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO wird das Honorar im Rechtsmittelverfahren auf 40% des mittleren Honorars festgelegt, was Fr. 623.23 ergibt. Hinzu kommt eine Pauschale für Barauslagen von 4% bzw. Fr. 24.93 (Art. 28bis HonO), weshalb das Honorar auf Fr. 650.00 festzusetzen ist (gerundet). Für den Fall, dass der Kläger letztlich obsiegt, ist auf diesem Betrag noch die Mehrwertsteuer von 8.1% zu berücksichtigen. Sollte die Beklagte obsiegen, wäre der entsprechende Betrag ohne Mehrwertsteuer geschuldet, da sie mehrwertsteuerpflichtig und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. BGer 4A_465/2016 E. 3). Bei teilweisem Obsiegen sind die Parteikosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; GVP 1983 Nr 56). Die Vorinstanz wird angewiesen, die Parteikosten des Berufungsverfahrens auf dieser Basis dem Verfahrensausgang entsprechend im Endentscheid zu verlegen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

V.

Der Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar, der nur nach Massgabe der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG selbständig vor dem Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 III 253 E. 1.3; HILBER/REETZ, ZPO Komm., Art. 318 N 39).

Im Umfang der Abweisung der Berufung kann der Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Rechtsmittelbelehrung nachstehend).

BO.2025.11-K3 16/17

Dispositiv

Entscheid

1. Die Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts V.__ vom 25. März 2025 (VV.20024.84) wird aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Parteikosten des Berufungsverfahrens auf der Basis einer vollen Parteientschädigung von Fr. 650.00 (mit oder ohne MwSt.) dem Verfahrensausgang entsprechend im Endentscheid zu verlegen.