Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

FO.2016.25

FO.2016.25

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2016.25 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 14.11.2017 Entscheiddatum: 14.11.2017

Entscheid Kantonsgericht, 14.11.2017 Art. 125 ZGB: Ist absehbar, dass für die Ehefrau bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt gesprochen werden kann, ist ihr Bedarf nicht von Relevanz und muss auch nicht festgelegt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. November 2017, FO.2016.25; noch nicht rechtskräftig).

Erwägungen

(…)

5.a) Der Ehemann beanstandet diverse Bedarfspositionen der Ehefrau. Es verhält sich nun aber so, dass in Fällen wie dem vorliegenden – während der gesamten Phase bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Berufungsbeklagten kann mangels Leistungsfähigkeit kein nachehelicher Unterhalt gesprochen werden und ein Nachforderungsrecht nach Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht geltend gemacht wurde – der Bedarf der Ehefrau nicht von Relevanz ist und somit auch nicht geprüft werden muss. Auch unter dem Titel „Vorsorgeunterhalt“ ist der Ehefrau mangels Geltendmachung nichts zuzusprechen (die Ehefrau hat auch für die Zeit nach Wegfall der Kinderunterhaltsbeiträge keinen entsprechenden Antrag gestellt). Einzig die Bedarfsposition „Miete“ könnte von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn diese auch auf den entsprechenden Kinderanteil Einfluss hätte. Wie sich im Folgenden jedoch zeigen wird, wurde der Barbedarf der Kinder im Grundsatz nicht bestritten, womit auch unter diesem Aspekt eine Auseinandersetzung mit dem Bedarf der Ehefrau unterbleiben kann.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 125 et Art. 129 — lu dans la version du 1 septembre 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.