Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

FS.2012.13

FS.2012.13

Rubrum

Fall-Nr.: FS.2012.13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.05.2012 Entscheiddatum: 07.05.2012

Entscheid Kantonsgericht, 07.05.2012 Art. 307 ZGB: Die angeordnete Beratung macht vor allem dann Sinn, wenn sie in einem frühen Verfahrensstadium verfügt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Mai 2012, FS.2012.13).

Erwägungen

Ziel der "angeordneten Beratung", einer auf Art. 307 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme, ist es, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums einen von den Eltern gemeinsam getragenen Vorschlag zur Regelung strittiger Kinderbelange zu erarbeiten bzw. dem Gericht unbürokratisch eine Fachmeinung zur Familiensituation als mögliche Urteilsgrundlage zur Verfügung zu stellen, blockierte Prozesse zügig anzugehen, rasch konkrete Ergebnisse zu erzielen und weitere Verhärtungen zu vermeiden (Informationsblatt einer interdisziplinären Arbeitsgruppe, abrufbar unter gen_zum_familienrecht.html; vgl. auch "angeordnete Beratung" – ein neues Instrument zur Beilegung von strittigen Kinderbelangen vor Gericht, in: FamPra.ch 2012 111 ff.). Die "angeordnete Beratung" ist, wie die Zielsetzung zeigt, auf eine rasche Realisierung ausgerichtet und macht vor allem dann Sinn, wenn sie zu Beginn einer Auseinandersetzung verfügt werden kann und nicht schon Anläufe zur Vermittlung gescheitert sind (FamPra.ch 2012 116).

Hier dauert die gerichtliche Auseinandersetzung schon über ein halbes Jahr. Auch gelang es den Ehegatten trotz anwaltlicher Unterstützung nicht, die ursprüngliche Vereinbarungslösung zu einer tragfähigen, längerfristigen einvernehmlichen Regelung auszubauen, sodass heute nicht nur die gerichtliche Regelung zur Diskussion steht,

sondern darüber hinaus bereits rechtskräftig eine umfassende Beistandschaft angeordnet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine "angeordnete Beratung", die möglicherweise zu Beginn des Verfahrens (…) erfolgver-sprechend gewesen wäre, nicht (mehr) indiziert, weshalb der betreffende Antrag abzuweisen ist.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 307 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.