Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

FS.2016.8

FS.2016.8

Rubrum

Fall-Nr.: FS.2016.8 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.06.2017 Entscheiddatum: 19.06.2017

Entscheid Kantonsgericht, 19.06.2017 Passivlegitimation beim Volljährigenunterhalt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. Juni 2017, FS.2016.8; noch nicht rechtskräftig).

Erwägungen

(…)

3.a) Die Tochter war bei Klageeinleitung in Bezug auf das Hauptverfahren bereits volljährig. Für die Prüfung ihres Unterhaltsanspruchs ist daher ausschliesslich eine Prozessführung in ihrem eigenen Namen möglich; eine Prozessstandschaft der Mutter im Scheidungsverfahren und damit auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme besteht nicht mehr (BGE 142 III 78 E. 3; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017, 404, 448). Die Mutter ist im vorliegenden Verfahren bezüglich des Unterhaltsbeitrags ihrer Tochter also nicht passivlegitimiert und das entsprechende Begehren des Ehemanns ist daher abzuweisen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 206).