Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

FS.2020.39-EZE2

FS.2020.39-EZE2

Rubrum

Fall-Nr.: FS.2020.39-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 22.03.2022

Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2022 Art. 298 Abs. 2ter ZGB: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht ein Elternteil kein zusätzliches Interesse geltend zu machen, damit die alternierende Obhut geprüft und gegebenenfalls formell angeordnet wird, auch wenn diese bereits faktisch gelebt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 22. März 2022, FS.2020.39-EZE2).

Erwägungen

II.

6. a) Weiter ist der Eventualantrag des Vaters auf gemeinsame (geteilte) Obhut zu prüfen, wobei er für sich selber die Betreuung der Kinder von Freitag bis Montag und für die Mutter von Dienstag bis Donnerstag verlangt. Er erachtet die Voraussetzungen für die Zusprechung der alternierenden Obhut als erfüllt, weil er sich schon bisher in massgeblicher Weise um die beiden Kinder gekümmert habe und gewillt sei, dies weiterhin zu tun. Ebenso liege dieses Obhutsmodell im Interesse der Kinder. Im Übrigen hätte der vorinstanzlich ermittelte Sachverhalt zwingend zur Anordnung einer geteilten Obhut führen müssen und es sei nicht nachvollziehbar, warum dies nicht festgelegt worden sei.

Die Mutter ist der Auffassung, die Vorinstanz habe trotz faktischen Vorliegens einer geteilten Obhut zu Recht darauf verzichtet, eine solche formell anzuordnen, und den Wohnort der Kinder bei ihr angesiedelt. Es sei nicht einzusehen, was die formelle Anordnung in diesem Zusammenhang noch ändern könnte, zumal sich daraus

zusätzliche Punkte ergäben, die zu regeln wären (Kindergarten, Kindertagesstätte). Dem Vater fehle es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse. Dem vorinstanzlich verfügten Betreuungsmodell sei nachzuleben, bis sich die angespannte Situation gelegt und eingespielt habe.

b) Entgegen der Auffassung der Mutter ist das schutzwürdige Interesse des Vaters an der Prüfung der alternierenden Obhut und einer allfälligen formellen Anordnung dieser Betreuungsform zu bejahen, wird diese doch ausdrücklich im Gesetz genannt (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB), womit der Vater für deren Anordnung nicht zusätzlich ein Interesse geltend machen muss (BGE 147 III 121 E. 3.2.3).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 298 — lu dans la version du 1 janvier 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.