Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

KES.2013.5

KES.2013.5

Rubrum

Fall-Nr.: KES.2013.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 23.08.2013 Entscheiddatum: 23.08.2013

Entscheid Kantonsgericht, 23.08.2013 Art. 108 ZPO: Aufwand, der dem Gericht im Zusammenhang mit einer zur Prüfung der Wahrung der Beschwerdefrist erforderlichen Zeugenbefragung entsteht, kann gegebenenfalls unter dem Titel unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO dem Vertreter als Verursacher auferlegt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 23. August 2013, KES.2013.5).

Erwägungen

Als Prozessvoraussetzung ist die Wahrung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 90). Damit die Frist gewahrt ist, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag derselben beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Fristwahrung liegt beim Absender. Die Beschwerdefrist lief vorliegend am 13. Mai 2013 ab. Die Beschwerdeschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin datiert zwar von diesem Tag, die beiden Briefumschläge tragen jedoch den Poststempel des 14. Mai 2013. Auf den beiden Briefumschlägen befindet sich jeweils auf der Rückseite der Vermerk "Aufgabe an Poststelle 9000 St. Gallen am 13.05.2013 um 22.00 Uhr"; darunter stehen zwei unleserliche Unterschriften. Diese stammen gemäss nachträglicher Mitteilung durch Rechtsanwalt X. von Y. und Z. Vermerk und Unterschriften erschienen zum Nachweis der Fristwahrung nicht ausreichend. Zur genaueren Abklärung wurden Y. und Z. deshalb als Zeugen einvernommen.

[…]

Die Gerichtskosten sind auf Fr. xxx festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV), wobei ein Anteil von Fr. yyy den zusätzlichen, nicht unerheblichen Aufwand für die Abklärung der

Frage der Fristwahrung betrifft. Es ist zu prüfen, ob es sich bei Letzterem um unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO handelt, die nach dem Verursacherprinzip von Rechtsanwalt X. zu tragen sind. Dieser hat zum Nachweis der Fristwahrung lediglich auf der Rückseite einen – auch nicht ganz klaren – Vermerk angebracht, unter dem zwei unleserliche Unterschriften standen, zu denen er erst auf Nachfrage des Gerichts angab, von wem sie stammten. Der nach seinen Angaben gesandte Fax ist zudem beim Gericht nicht eingetroffen. Unter diesen Umständen mussten die Zeugen zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit einvernommen werden, sind doch die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die dadurch entstandenen Kosten wären nicht angefallen, wenn Rechtsanwalt X. die Fristwahrung von vornherein eindeutig nachgewiesen hätte (vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm, Art. 108 N 8 mit Hinweis). Er hat damit diese unnötigen Kosten zu tragen. Auf eine Zeugenentschädigung, die ebenfalls Rechtsanwalt X. aufzuerlegen wäre, haben die beiden Zeugen verzichtet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur le contrôle des biens utilisables à des fins civiles et militaires, des biens militaires spécifiques et des biens stratégiques, Art. 10 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2014, 1 janvier 2015, 1 mars 2016, 1 juillet 2016, 23 août 2016, 1 mai 2017, 1 mai 2018, 1 janvier 2020, 1 mai 2021, 1 novembre 2021, 1 janvier 2022, 1 mai 2023, 1 juin 2024, 1 février 2025, 1 mai 2025, 15 novembre 2025 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 108 et Art. 143 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.