Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RF.2009.120.1

RF.2009.120.1

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.120.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.01.2020 Entscheiddatum: 26.02.2010

Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2010 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Bezahlt ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsame Schulden, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2010, RF.2009.120).

Erwägungen

Der Ehemann verlangt, dass eine Nachsteuer für das Jahr 2007 und die Steuern für das Jahr 2008 aus der Zeit des Zusammenlebens beiden Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Das Zugeständnis, diese Schulden zu übernehmen, habe er in den Vergleichsgesprächen nur unter der Bedingung gemacht, dass eine Gesamtlösung zustande komme. Die Vorinstanz hätte im Entscheidfall nicht darauf abstellen dürfen.

Sind Vergleichsverhandlungen gescheitert, darf der Umfang der Vergleichsbereitschaft einer Partei bei einer nachfolgenden prozessuallen Auseinandersetzung vom Gericht nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden (Meier-Hayoz, Vergleich, in: Schweizerische Juristische Kartothek, Karte Nr. 463, 6). Die Vorinstanz hätte daher die vom Ehemann gemachten Zugeständnisse nicht übernehmen dürfen. Die geltend gemachten Steuerschulden betreffen jedoch den Zeitraum vor Auflösung des Güterstands im Frühjahr 2009. Für diese Schulden haften die Ehegatten im Aussenverhältnis solidarisch. Bezahlt sie ein Ehegatte nach der Trennung, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Abrechnung bringen (BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 209 ZGB N 12 ff., 18). Die interne Übernahme der Steuerschuld richtet sich dabei nach der Vereinbarung während des Zusammenlebens gestützt auf Art. 163 ZGB (BernerKomm/Hausheer/ Reusser/Geiser,

Art. 163 ZGB N 11 sowie Art. 209 ZGB N 9). Soweit der Ehemann gemeinsame Steuerschulden aus den Jahren 2007 und 2008 übernommen hat, kann er die endgültige Regelung dieser Schulden somit erst verlangen, wenn die Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt wird.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 163, Art. 176 et Art. 209 — lu dans la version du 1 février 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.