Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RF.2010.69

RF.2010.69

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2010.69 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 28.06.2011 Entscheiddatum: 28.06.2011

Entscheid Kantonsgericht, 28.06.2011 Art. 176 ZGB: In einer Mangellage legt es das Prinzip der Gleichbehandlung der Kinder nahe, den Freibetrag des Vaters so aufzuteilen, dass jedes Kind den Prozentanteil am Freibetrag erhält, der seinem Anteil am gesamten Manko der Kinder entspricht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 28. Juni 2011, RF.2010.69).

Erwägungen

Das eigene Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (...) in jedem Fall zu respektieren (BGE 127 III 60 f.; 126 III 353 ff.; 123 III 1). Das Bundesgericht präzisierte (…), dieser könne allerdings nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen und nicht für sämtliche Familienmitglieder, die mit ihm zusammenleben (BGE 137 III 59; BGer 5A_352/2010). Nur so lasse sich die Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder in Mankofällen gewährleisten. Demnach sind zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners also alle kinderbezogenen Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder auszuscheiden und Unterhaltsbeiträge, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern bezahlt, nicht mit einzubeziehen. Ausser Acht bleiben auch diejenigen Positionen, die ausschliesslich den (zweiten) Ehegatten bzw. Lebenspartner des Rentenschuldners betreffen. Soweit das Einkommen des Unterhaltsschuldners sein eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu

decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen.

Das Prinzip der Gleichbehandlung der Kinder legt es nun nahe, den Freibetrag des Vaters entsprechend dem prozentualen Anteil der Kinder am gesamten Manko aufzuteilen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 176 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.