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VZ.2009.32

Kantonsgericht St. Gallen

Du 2 nov. 2009

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/kantonsgericht/vz-2009-32/de/vz-2009-32

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Saint-Gall
  3. Tribunal cantonal Saint-Gall
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VZ.2009.32

VZ.2009.32

Rubrum

Fall-Nr.: VZ.2009.32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.11.2009 Entscheiddatum: 02.11.2009

Entscheid Kantonsgericht, 02.11.2009 Art. 277 ZGB; Art. 80 ff. SchKG: Damit gestützt auf eine im Eheschutzverfahren genehmigte Vereinbarung Rechtsöffnung für den Unterhalt eines mündigen Kindes erteilt werden kann, muss aus dem Wortlaut klar hervorgehen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus geregelt werden soll (Kantonsgericht, Präsident III. Zivilkammer, 2. November 2009, VZ.2009.32).

Erwägungen

Die vom Eheschutzrichter genehmigte Vereinbarung wurde knapp zwei Wochen vor der Mündigkeit des ältesten Sohnes geschlossen. Eine Klausel, wonach die Unterhaltsregelung für den Sohn über dessen Mündigkeit hinaus gelten soll, enthält die Vereinbarung nicht. Mit der Genehmigung wurde daher nicht verbindlich über den Mündigenunterhalt entschieden, wird doch mit keinem Wort erwähnt, dass die Unterhaltsregelung auch für die Zeit nach der Mündigkeit gelten soll. Diese Formulierung war in den Rechtsbegehren noch enthalten und fand offensichtlich nicht in die Vereinbarung Eingang. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die Gläubigerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch nur allgemein auf Art. 277 ZGB beruft. Eine Gesetzeslage, selbst eine klare, bildet für sich alleine allerdings keinen Rechtsöffnungstitel, dazu bedarf es vielmehr entweder eines Urteils (zur definitiven Rechtsöffnung: Art. 80 SchKG) oder zumindest einer Schuldanerkennung (zur provisorischen Rechtsöffnung: Art. 82 SchKG).

Auch aus dem Umstand, dass die Vereinbarung einen Tag vor der Mündigkeit des Kindes genehmigt wurde, ergibt sich nicht zwingend, dass damit der

Mündigenunterhalt verbindlich geregelt wurde. Vielmehr hätte das Gericht bzw. die Vereinbarung ausdrücklich festhalten müssen, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus gelten solle. Ohne diese Anordnung ergibt sich aus dem Entscheid nur, dass das Gericht seine Pflicht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB erfüllt und den Unterhalt für die Dauer der Unmündigkeit verbindlich geregelt hat. Mehr lässt sich schon deshalb aus dem Entscheid nicht ableiten, weil es durchaus Gründe geben kann, um über den Mündigenunterhalt in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Nach Eintritt der Mündigkeit decken sich die Interessen des Kindes nicht unbedingt mit jenen desjenigen Elternteils, das (vermeintlich) zu seinen Gunsten eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen hat. Dies liegt daran, dass bei der Berechnung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts die wirtschaftliche Belastung des Pflichtigen gesamthaft zu beurteilen ist (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 133 ZGB N 13). Es kann deshalb durchaus angezeigt sein, das Kind allein mit dem Vater über den Mündigenunterhalt verhandeln zu lassen oder über die Frage, wie die Ausbildung des Kindes aussehen soll, nicht im summarischen Eheschutzverfahren zu entscheiden. Eine Vertretung des Kindes durch die Mutter gestützt auf eine gültige Vollmacht des mündigen Sohnes (BGE 129 III 55) scheidet hier zum vornherein aus, da das Kind nicht während des Verfahrens, sondern erst nach der Genehmigung der Vereinbarung mündig wurde.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 133, Art. 176 et Art. 277 — lu dans la version du 5 décembre 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 80 et Art. 82 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.