142.23
Verordnung über den Pilotversuch betreffend die elektronische Überwachung
vom 25.01.2022 (Stand 28.01.2022)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 16a und 16b des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 20091
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Durchführung des Pilotversuchs
(2.) II. Elektronische Überwachung zwecks Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Amt für Justizvollzug vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen nach Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19074 i.V.m. Art. 343 Abs. 1bis der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20085.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 15. Juni 20106 entscheidet über die Verlängerung der elektronischen Überwachung nach Art. 28c Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19077.
Art. 3 Verfahren
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Umsetzung der elektronischen Überwachung im Strafvollzug.
Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei oder weitere Hilfspersonen beiziehen.
Art. 4 Informationsaustausch
Das anordnende Gericht teilt seine Entscheide dem Amt für Justizvollzug, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Kantonspolizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies:
zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder
der Vollstreckung dient.
Es ist zum Zweck der Eignungsabklärung mit Risikoabschätzung im Erkenntnisverfahren ermächtigt, der vollziehenden Behörde Informationen sowie sachdienliche Akten weiterzuleiten.
Das Amt für Justizvollzug ist befugt, das anordnende Gericht und die Kantonspolizei sowie weitere Behörden und Dritte zu informieren, soweit dies:
zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder
der Vollstreckung dient.
nGS 2022-009