213.95
Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen
vom 31.03.1977 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 6 und 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890,
in Ausführung von Art. 22 und 39 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952
als Gesetz:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
1 Geltungsbereich
a) Grundsatz
Der Kanton gewährt Bau- und Betriebsbeiträge an:
private Träger, die im Kanton St.Gallen Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe für Kinder mit körperlichen oder geistigen Gebrechen oder für sinnesgeschädigte, verhaltensgestörte oder schwererziehbare Kinder führen;
…
private Träger mit Sitz im Kanton St.Gallen, die ausserhalb des Kantons Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe führen;
ausserkantonale Träger von Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe, die Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufnehmen.
Die Sonderschulen nach Abs. 1 Bst. c werden Sonderschulen im Kanton St.Gallen gleichgestellt.
Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonderschul- sowie den Kindergarten- und den Volksschulunterricht nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 sowie Art. 10 und 11 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006. Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.
Art. 1bis b) Ausnahme
Der Kanton entschädigt die Schulgemeinde in Anwendung von Art. 12 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 pauschal für die Kosten der Massnahmen zur Ermöglichung des Kindergarten- und des Volksschulbesuchs nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 und Art. 9 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006.
Ausgenommen ist das Kostgeld für den weiteren Aufenthalt in der Sonderschule zur Gewährleistung des Übertritts in die Volksschule nach Art. 9ter Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006.
Das zuständige Departement bestimmt die Pauschale und die Bezugsgrösse.
Art. 2 Anerkennung
Kantonsbeiträge werden an Sonderschulen ausgerichtet, die von jenem Kanton anerkannt sind, in dem die Schule geführt wird.
Die Regierung erlässt durch Verordnung die für die Anerkennung erforderlichen Vorschriften. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisfrage und die fachliche Führung.
Das zuständige Departement kann Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt sind, als beitragsberechtigt anerkennen.
Art. 3 Aufsicht
Im Kanton St.Gallen geführte Sonderschulen, die Kantonsbeiträge erhalten, unterstehen der Aufsicht der Sonderschulkommission.
Das zuständige Departement oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann Aufsichtsfunktionen über Sonderschulen ausserhalb des Kantons ausüben, wenn dies in einer Vereinbarung mit dem entsprechenden Kanton vorgesehen ist.
Art. 3bis Sonderschulung im Einzelfall
Der Kanton kann anderen privaten Schulträgern Beiträge für die Sonderschulung im Einzelfall gewähren.
Das zuständige Departement verfügt über die Beitragsberechtigung.
Art. 3ter Dauer der Beitragsleistung
Beiträge werden für die Dauer des Anspruchs auf Besuch eines Kindergartens und für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht ausgerichtet.
Das zuständige Departement kann die Fortsetzung der Beitragsleistung bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahrs verfügen.
Art. 4 Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
Kantonsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Schule ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgabe nicht genügt oder wenn die Weisungen des zuständigen Departementes nicht befolgt werden.
Baubeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Bauten einem sonderschulfremden Zweck zugeführt worden sind. Die Regierung beschliesst über die Rückforderung.
Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge werden zurückgefordert.
(2.) II. Beiträge an Sonderschulen im Kanton St.Gallen
(2.1.) 1. Baubeiträge
Art.
5 Anrechenbare Aufwendungen
a) im allgemeinen
Baubeiträge werden ausgerichtet für Errichtung, Ausbau und Erneuerung der für den Schul- und den Internatsbetrieb notwendigen Bauten.
Anrechenbar sind die Kosten für den Erwerb der Liegenschaft, den Bau und die notwendigen Einrichtungen.
Lassen sich die Erwerbskosten nicht eindeutig ermitteln oder liegt der Erwerb längere Zeit zurück, so werden die anrechenbaren Erwerbskosten von der Regierung festgesetzt.
Art. 6 b) Schulen mit ausserkantonalen Schülern
Beträgt der Anteil der Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen weniger als zwei Drittel, so können die anrechenbaren Aufwendungen bei der Festsetzung des Baubeitrages anteilmässig herabgesetzt werden.
Art. 7 Höhe der Beiträge
Der Baubeitrag ist auf höchstens zwei Drittel der anrechenbaren Aufwendungen begrenzt. Darin enthalten ist der Beitrag nach Art. 99 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006.
Bei der Festsetzung sind namentlich zu berücksichtigen:
Finanzlage des Trägers,
Finanzierungsplan,
Dringlichkeit des Bauvorhabens,
Zweckmässigkeit der Ausführung.
Art. 8 Projektgenehmigung und Baubeginn
Wer Anspruch auf einen Baubeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Baubeitrag zugesichert ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf einen Beitrag.
Art. 9 Zuständigkeit
Über Baubeiträge von mehr als Fr. 2 000 000.– beschliesst der Grosse Rat. Die Vorschriften über das Finanzreferendum bleiben vorbehalten.
Über kleinere Baubeiträge beschliesst die Regierung im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite.
Die Regierung kann ihre Befugnis durch Verordnung teilweise dem zuständigen Departement übertragen.
Art. 10 Verwendung der Beiträge
Der Empfänger von Baubeiträgen ist verpflichtet, die Arbeiten im Rahmen des Kostenvoranschlages zu vergeben und für die planmässige Bauausführung zu sorgen.
Das zuständige Departement überwacht die Verwendung der Beiträge. Die Empfänger haben auf Verlangen über die Verwendung Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.
(2.2.) 2. Betriebsbeiträge
(2.2.1.) …
Art. 11 Höhe
Als Betriebsbeitrag werden ausgerichtet:
a) von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag von Fr. 36 000.– für jedes Kind, das eine Sonderschule besucht;
b) vom Kanton an den Träger der Sonderschule:
1. die Kosten des Transports nach Art. 19 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 und Art. 8quater der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006;
2. die Kosten der Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen beim Besuch des Kindergartens und der Volksschule nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 und Art. 105 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung den Inhalt der Massnahmen sowie die Begünstigten und regelt das Verfahren, insbesondere Antragstellung, Abklärung und Durchführung;
3. ein Beitrag an die durch die Beiträge nach Bst. b Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung nicht gedeckten Kosten nach Art. 14 dieses Erlasses. Abgezogen wird eine angemessene Beteiligung der Eltern am Kostgeld nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006.
Das zuständige Departement passt den Betriebsbeitrag nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung jährlich an die Kostenentwicklung an. Massgebend sind die durchschnittlichen jährlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule, einschliesslich eines allfälligen Internats, im Kanton.
Art. 12 …
Art. 12bis …
Art. 13 …
(2.2.2.) …
Art. 14 Anrechenbare Aufwendungen
Der Betriebsbeitrag nach Art. 11 Bst. b Ziff. 3 dieses Erlasses entspricht den notwendigen Aufwendungen für:
Gehälter der anerkannten Lehrer, Erzieher, Psychologen und Psychiater sowie der Schul- und Heimleiter, eingeschlossen die Personalversicherungsprämie des Trägers;
Schul- und Anschauungsmaterial;
schulärztliche und schulzahnärztliche Untersuchungen.
Der Stellenplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
Die angemessenen Betriebskosten für die Schul- und Internatsräumlichkeiten, einschliesslich Amortisationsquoten und Schuldzinsen, sind zu berücksichtigen. Die Betriebskosten von Bauten, für die ein Baubeitrag verweigert wurde, werden nicht angerechnet.
Art. 15 …
Art. 16 Zuständigkeit
Das zuständige Departement setzt den Betriebsbeitrag der Schulgemeinde und des Kantons fest.
(2.2.2bis.) …
Art. 16bis Sonderschulung im Einzelfall
Die Regierung bestimmt den Beitrag von Kanton und Schulgemeinde für eine notwendige Sonderschulung im Einzelfall durch Verordnung.
(2.2.3.) …
Art. 17 Beschränkung auf St.Galler Kinder
Betriebsbeiträge werden für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen ausgerichtet.
Die Schulträger sind verpflichtet, für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen die entsprechenden Beiträge beim Wohnsitzkanton geltend zu machen.
Das zuständige Departement kann Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen in die Beitragsleistung einschliessen, wenn diese Kantone keine Beiträge leisten.
Art. 17bis …
Art. 17ter …
Art. 18 …
Art. 18bis …
Art. 18ter Anordnung der Sonderschulung
Der Betriebsbeitrag wird in der Regel entrichtet, wenn die Sonderschulung vom zuständigen Schulrat angeordnet wird.
Art. 19 Aufsicht
Schulträger, die Anspruch auf einen Betriebsbeitrag erheben, haben dem zuständigen Departement den Voranschlag, Beschlüsse über unvorhergesehene zusätzliche Ausgaben und die Jahresrechnung zur Genehmigung einzureichen.
Art. 20 Bevorzugte Behandlung von St.Galler Kindern
Die Regierung kann Schulträger, die einen Betriebsbeitrag erhalten, verpflichten, Anmeldungen von St.Galler Kindern gegenüber jenen ausserkantonaler Kinder bevorzugt zu behandeln.
(3.) III. Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen
Art. 21 Voraussetzungen
Der Kanton gewährt Beiträge an Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die eine Spezialschulung benötigen und nicht in einer geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht werden können.
Beiträge werden nur gewährt, wenn die Sonderschulung von einer anerkannten Begutachtungsstelle beantragt wurde und die Sonderschule von den zuständigen Behörden anerkannt ist.
Art. 16bis und 18ter dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
Art. 21bis Kostengutsprache
Vor dem Eintritt des Kindes in eine ausserkantonale Sonderschule sind beim zuständigen Departement und bei der Schulgemeinde Kostengutsprachen einzuholen.
Bei späterer Einreichung des Gesuchs wird in der Regel ab diesem Zeitpunkt Kostengutsprache geleistet.
Ohne Kostengutsprache werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 22 Betriebsbeitrag
Der Betriebsbeitrag richtet sich sachgemäss nach Art. 11 dieses Gesetzes.
Art. 23 …
Art. 24 Baubeitrag
Besteht ein dauerndes Bedürfnis für die Beanspruchung einer Sonderschule ausserhalb des Kantons St.Gallen, so kann der Kanton dem Träger zur Sicherung einer bestimmten Anzahl Plätze einen Baubeitrag gewähren.
Die Vorschriften von Art. 5 bis 7 und 9 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen der Volksschulstufe vom 1. Januar 1968 wird aufgehoben.
Art. 26 Übergangsrecht
Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, die sich bei Vollzugsbeginn des Gesetzes bereits in einem beitragsberechtigten Heim im Kanton St.Gallen aufhalten, gelten während fünf Jahren die bisherigen Vorschriften über die Beitragsberechtigung.
Art. 27 Abschluss von Vereinbarungen
Die Regierung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abzuschliessen.
Sie kann darin Abweichungen in der Abrechnungsart vorsehen.
Art. 28 Vollzugsvorschriften
Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 29 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
nGS 12–88