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Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

217.54 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Consulté le 1 sept. 2026

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217.54

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

vom 16.06.2003 (Stand 01.01.2013)

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988

als Satzung:

(1.) I. Bestand und Ziele

Art. 1

Unter dem Titel "Executive MBA" (im Folgenden EMBA) bestehen an der Universität St.Gallen berufsbegleitende Nachdiplomstudiengänge.

Diese können in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Universitäten durchgeführt werden.

Art. 2

Ein EMBA-Studium bereitet als interdisziplinäres Studium Personen, die bereits über eine Hochschulausbildung verfügen, auf Führungsaufgaben in Unternehmungen und öffentlichen Institutionen vor.

Spezielle Ausrichtungen des EMBA-Studiums werden durch entsprechende Studienschwerpunkte realisiert (einzelne Nachdiplomstudiengänge).

Über neue Nachdiplomstudiengänge beschliesst der Universitätsrat auf Antrag des Senats.

(2.) II. Studienaufbau

Art. 3

Das EMBA-Studium dauert rund 18 Monate.

Es findet in Form von Präsenz-, Selbststudiums- und Projektblöcken statt.

Der Senat erlässt die Studienordnungen für die einzelnen Nachdiplomstudiengänge.

Art. 4

Das EMBA-Studium schliesst mit einem akademischen Diplom ab.

Das Diplom erhält, wer:

  1. an allen gemäss Studienordnungen notwendigen Präsenzmodulen teilgenommen hat;

  2. eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;

  3. die vorgeschriebenen Leistungsnachweise in den Prüfungen und der Diplomarbeit erbracht hat.

Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels "Executive MBA HSG". Bei gemeinsamen Abschlüssen mit anderen Universitäten werden im Titel alle beteiligten Universitäten erwähnt.

Im Diplomzeugnis wird der Studienschwerpunkt erwähnt.

(3.) III. Organisation

(3.1.) 1. Direktion

Art. 5

Für jeden Nachdiplomstudiengang wählt der Universitätsrat auf Antrag des Senats aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Universität St.Gallen einen Direktor.

Dem Direktor obliegen:

  1. die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der finanziellen Abwicklung;

  2. der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern für den Nachdiplomstudiengang;

  3. die konzeptionelle Gestaltung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der Auswahl der Hauptdozenten;

  4. die Auswahl von Studienleitern und anderen Mitarbeitern für den Nachdiplomstudiengang.

Studiengangübergreifende Fragen entscheiden die Direktoren einvernehmlich.

(3.2.) 2. Studienleitung

Art. 6

Die Studienleitung wird vom zuständigen Direktor bestimmt und untersteht diesem.

Ihr obliegen namentlich:

  1. die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Nachdiplomstudiengangs;

  2. die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors.

(3.3.) 3. Beirat

Art. 7

Für jeden Nachdiplomstudiengang kann der zuständige Direktor einen Beirat einsetzen.

Der Beirat besteht aus wenigstens fünf sachverständigen Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Verwaltung.

Seine Mitglieder werden vom Direktor berufen.

Art. 8

Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Nachdiplomstudiengangs bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4.) IV. Dozenten

Art. 9

Jedes Lehrgangsmodul wird von einem oder mehreren Hauptdozenten gestaltet. Hauptdozenten stammen in der Regel aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen.

Sie sorgen in den von ihnen betreuten Modulen für Stoff- und Stundenpläne, die Erstellung und Bewertung der Prüfungen sowie die Betreuung und Bewertung der Diplomarbeiten.

Art. 10

Die Fachreferenten werden vom jeweiligen Hauptdozenten in Abstimmung mit der Studienleitung bestimmt.

Als Fachreferenten können neben Personen aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutionen bestimmt werden.

(5.) V. Teilnehmer

Art. 11

Zum EMBA-Studium kann zugelassen werden, wer eine Hochschulausbildung erfolgreich abgeschlossen und danach in der Regel während wenigstens drei Jahren Praxiserfahrung erworben hat.

Die genauen Zulassungsbedingungen sind in den einzelnen Studienordnungen festgelegt. Sie können je nach Studienschwerpunkt unterschiedlich sein.

(6.) VI. Finanzen

Art. 12

Die einzelnen Nachdiplomstudiengänge des EMBA-Studiums werden grundsätzlich selbsttragend gestaltet.

In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlages Beiträge sprechen.

Art. 13

Die Rechnungen für die Executive-MBA-Studiengänge, die in die Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) integriert sind, werden im Rahmen der Rechnung der ES-HSG geführt.

Für einzelne Nachdiplomstudiengänge ausserhalb der ES-HSG können darüber hinaus separate Rechnungen geführt werden. Der Entscheid darüber obliegt dem Direktor.

Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf die neue Rechnung vorgetragen.

(7.) VII. Schlussbestimmungen

Art. 14

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Satzung für das Nachdiplomstudium in Unternehmungsführung an der Hochschule St.Gallen vom 5. Februar 1987;

  2. Satzung für das Nachdiplomstudium in Business Engineering vom 24. Februar 1997.

Art. 15

Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung angewendet.

nGS 38–73