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Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation

217.644 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/sgs/217-644/de/satzung-fur-den-master-of-advanced-studies-mas-in-taxation

Consulté le 4 sept. 2026

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217.644

Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation

vom 09.06.2008 (Stand 01.08.2008)

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988

als Satzung:

(1.) I. Bestand und Ziele

Art. 1

Unter dem Titel «Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation» besteht an der Universität St.Gallen ein berufsbegleitender Nachdiplomstudiengang im Steuerrecht.

Dieser kann in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Universitäten durchgeführt werden.

Art. 2

Der MAS in Taxation bereitet als Steuerrechtsstudium mit interdisziplinärem Charakter Personen, die bereits über eine Hochschulausbildung verfügen und den Nachweis besonderer Kenntnisse im Steuerrecht erbringen, auf die Übernahme von Verantwortung in komplexen Steuerfällen und auf Führungsaufgaben im steuerlichen Umfeld vor.

(2.) II. Studienaufbau

Art. 3

Das Nachdiplomstudium MAS in Taxation umfasst wenigstens 100 Arbeitstage.

Es findet in Form von Präsenz-, Selbststudiums- und Praktikumsblöcken statt, die sich auf einen Zeitraum von rund 24 Monaten verteilen.

Der Senat erlässt eine Studienordnung für den MAS in Taxation.

Art. 4

Das Nachdiplomstudium MAS in Taxation schliesst mit einem akademischen Diplom ab.

Das Diplom erhält, wer:

  1. an allen Präsenzmodulen teilgenommen hat;

  2. die vorgeschriebene Anzahl Prüfungsfälle erfolgreich gelöst hat;

  3. die vorgeschriebenen Praktika absolviert und mittels Praktikumsberichten dokumentiert hat;

  4. eine Masterarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;

  5. die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen und der Masterarbeit erreicht hat.

Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels «MAS in Taxation HSG».

(3.) III. Organisation

(3.1.) 1. Direktion

Art. 5

Für den Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation wählt der Universitätsrat auf Antrag des Senats aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Universität St.Gallen einen akademischen Direktor.

Dem akademischen Direktor obliegen:

  1. die akademische Leitung des Nachdiplomstudiengangs;

  2. die konzeptionelle Gestaltung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der Auswahl der Hauptdozenten;

  3. die Auswahl von Studienleitern und anderen akademischen Mitarbeitern für den Nachdiplomstudiengang.

Art. 6

Der Universitätsrat wählt ausserdem auf Antrag des Senats einen operativen Direktor für den Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation.

Dem operativen Direktor obliegen:

  1. die administrative Leitung des Nachdiplomstudiengangs;

  2. die finanzielle Führung des Nachdiplomstudiengangs;

  3. die Auswahl von administrativen Mitarbeitern für den Nachdiplomstudiengang.

Art. 7

Zusammen bilden der akademische und der operative Direktor die Direktion des Nachdiplomstudiengangs MAS in Taxation.

Der Direktion obliegen:

  1. der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern für den Nachdiplomstudiengang;

  2. die Festlegung des Datums für den Start des Nachdiplomstudiengangs;

  3. die Festlegung der Studiengebühr;

  4. die Einsetzung eines Beirates für den Nachdiplomstudiengang.

(3.2.) 2. Studienleitung

Art. 8

Die Studienleitung wird vom akademischen Direktor bestimmt und untersteht diesem.

Ihr obliegen namentlich:

  1. die organisatorische Abwicklung des Nachdiplomstudiengangs;

  2. die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden der Direktion;

  3. die Betreuung der Studierenden.

(3.3.) 3. Beirat

Art. 9

Für den Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation kann die Direktion einen Beirat einsetzen.

Der Beirat besteht aus wenigstens fünf sachverständigen Persönlichkeiten aus Steuerpraxis, Wissenschaft oder Verwaltung.

Seine Mitglieder werden von der Direktion berufen.

Art. 10

Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Nachdiplomstudiengangs bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4.) IV. Dozenten

Art. 11

Jedes Lehrgangsmodul wird von einem oder mehreren Hauptdozenten gestaltet. Hauptdozenten stammen in der Regel aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen.

Sie sorgen in den von ihnen betreuten Modulen für Stoff- und Stundenpläne, die Erstellung und Bewertung der Prüfungsfälle, die Beurteilung der Praktikumsberichte sowie die Betreuung und Bewertung der Masterarbeiten.

Art. 12

Die Fachreferenten werden vom jeweiligen Hauptdozenten in Abstimmung mit dem akademischen Direktor bestimmt.

Als Fachreferenten können neben Personen aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutionen bestimmt werden.

(5.) V. Teilnehmer

Art. 13

Zum Nachdiplomstudium MAS in Taxation kann zugelassen werden, wer eine Hochschulausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und über den Titel Eidg. dipl. Steuerexperte verfügt oder einen anderweitigen Nachweis von Kenntnissen im Steuerrecht erbringt, die im Verhältnis zum «Eidg. dipl. Steuerexperten» gleichwertig sind.

Die genauen Zulassungsbedingungen sind in der Studienordnung festgelegt.

(6.) VI. Finanzen

Art. 14

Der Nachdiplomstudiengang MAS in Taxation wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.

In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlages Beiträge sprechen.

Art. 15

Im Rahmen des Universitätshaushaltes wird für den MAS in Taxation eine besondere Rechnung geführt.

Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf die neue Rechnung vorgetragen.

(7.) VII. Schlussbestimmung

Art. 16

Diese Satzung wird ab 1. August 2008 angewendet.

nGS 43–115