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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I

230.324 · St. Gallen Gesetzessammlung

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230.324

Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I

vom 26.08.1999 (Stand 17.03.2016)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005,

beschliesst:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche:

  1. den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und

  2. die Befähigung ausweisen, als Lehrkraft der Sekundarstufe I zu unterrichten.

(2.) II. Anerkennungsvoraussetzungen

(1.1.) 1. Ausbildung

Art. 3 Ziel

Die Ausbildung vermittelt Wissens- und Handlungskompetenzen für die Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I in den im Anhang festgelegten Unterrichtsfächern.

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere:

  1. den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,

  2. die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine weiterführende Schule vorzubereiten,

  3. die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen,

  4. mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten,

  5. an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten und

  6. ihre eigene Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.

Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen. Art. 6 Abs. 6 wird vorbehalten.

Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen anerkannten Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Ausbildung zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.

Bewerberinnen und Bewerber ohne formalen Zulassungsausweis gemäss Abs. 1 und 2 können zum Studium zugelassen werden, nachdem sie in einem von der Ausbildungsinstitution dokumentierten Aufnahmeverfahren erfolgreich auf ihre Studierfähigkeit hin geprüft worden sind (Aufnahme sur dossier); Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren sind:

  1. Mindestalter 30 Jahre,

  2. Abschluss einer dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II und

  3. nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung; dieser Umfang kann auf einen Zeitraum von maximal 7 Jahren verteilt sein.

Mit dem Aufnahmeverfahren kann eine Berufseignungsprüfung verbunden werden.

Bewerberinnen und Bewerber für das Studium gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. a (Formation par l'emploi) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ein Berufseignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben.

Art. 5 Ausbildungsmerkmale

Die Ausbildung zur diplomierten Lehrperson der Sekundarstufe I kann angeboten werden:

  • a) als Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang mit berufspraktischen Modulen (regulärer Studiengang) oder

  • b) als Ausbildung für Quereinsteigende im Sinne von Abs. 5 für Bewerberinnen und Bewerber, die zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ba) Mindestalter 30 Jahre und

  • bb) nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von mindestens 300 Stellenprozenten; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal 7 Jahren verteilt sein.

Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.

Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbesondere eine fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, eine erziehungswissenschaftliche Ausbildung (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie eine berufspraktische Ausbildung.

Das Studium kann integriert oder konsekutiv angeboten werden.

Studierende gemäss Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) können ihr Studium absolvieren:

  1. als Ausbildung verbunden mit begleiteter Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe nach erfolgreichem Absolvieren von 60 ECTS-Kreditpunkten des Studiengangs (Formation par l'emploi) oder

  2. im Rahmen eines regulären Studiengangs, der aufgrund der Anerkennung nicht formal und/oder informell erworbener, für den Lehrberuf bedeutsamer Kompetenzen, verkürzt wurde (Validation des acquis de l'expérience).

Studierende, die gestützt auf Art. 4 Abs. 3 sur dossier zugelassen werden, können eine Ausbildung im Sinne von Abs. 5 Bst. a (Formation par l'emploi), absolvieren, es können dafür jedoch keine nichtformal und/oder informell erworbenen Kompetenzen im Sinne von Abs. 5 Bst. b (Validation des acquis de l'expérience) angerechnet werden.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für Unterrichtsfächer, die zusätzlich zu einem anerkannten Lehrdiplom für die Sekundarstufe I erworben werden, erlassen.

Art. 6 Ausbildungsumfang

Die Ausbildung umfasst 270–300 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System.

Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche beträgt:

  1. mindestens 120 Kreditpunkte für die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,

  2. mindestens 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und

  3. mindestens 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.

Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung pro Fach beträgt mindestens 30 Kreditpunkte, pro Integrationsfach mindestens 40 Kreditpunkte. Die fachdidaktische Ausbildung umfasst pro Fach mindestens 10 Kreditpunkte.

Beim kombinierten Diplom (Sekundarstufe I und Maturitätsschulen) entsprechen die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufspraktische Ausbildung dem Umfang gemäss Abs. 2 und 3. Die fachwissenschaftlichen Anforderungen müssen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 erfüllt werden.

Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungsleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung eines Studiengangs Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom der Vorschul- und Primarstufe oder der Primarstufe mit Bachelor-Abschluss oder mit einem altrechtlichen Lehrdiplom für die Primarstufe und Berufserfahrung auf der Primarstufe und/oder der Sekundarstufe I erlassen.

Studierenden, die gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ins Studium aufgenommen wurden und ihr Studium gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. b absolvieren (Validation des acquis de l'expérience), können im Rahmen eines von der Ausbildungsinstitution dokumentierten Verfahrens nicht formal und/oder informell erworbene Kompetenzen im Umfang von maximal einem Viertel des Studienumfangs angerechnet werden. Art. 5 Abs. 6 wird vorbehalten.

Studierende, die gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b (Quereinstieg) ins Studium aufgenommen wurden und ihr Studium gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. a absolvieren (Formation par l'emploi), können keine nicht formal und/oder informell erworbene Kompetenzen an das Studium anrechnen lassen.

Art. 7 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen.

Die Dozentinnen und Dozenten für die fachdidaktische Ausbildung verfügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.

Art. 8 Qualifikation der Praxislehrkräfte

Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Unterrichtstätigkeit auf dieser Stufe.

Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

(2.2.) 2. Diplom

Art. 9 Diplomreglement

Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 10 Erteilung des Diploms

Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  1. die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung,

  2. die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und

  3. die berufspraktische Ausbildung.

Art. 11 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält:

  1. die Bezeichnung der Hochschule, die das Diplom ausstellt,

  2. die Angaben zur Person der oder des Diplomierten,

  3. den Vermerk «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I» respektive «Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen»,

  4. die Fächer, für welche die Unterrichtsbefähigung besteht,

  5. die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie

  6. den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Art. 12 Titel

Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)» respektive als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.

Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK.

(3.) III. Anerkennungsverfahren

Art. 13 Anerkennungskommission

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer damit im Zusammenhang stehender Fragen betreffend die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung für die Sekundarstufe I in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Art. 14 Anerkennungsgesuch

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.

Art. 15 Entscheid

Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.

Art. 15bis Überprüfung anerkannter Studiengänge

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Studiengänge werden periodisch überprüft.

Sämtliche Änderungen anerkannter Studiengänge sind der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen anerkannter Studiengänge, insbesondere in den Bereichen Zulassung zum Studiengang, Anrechnung bereits erbrachter Leistungen oder Ausbildungsstruktur führen zu einer Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen im Verfahren gemäss Art. 14.

Art. 16 Verzeichnis

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

(4.)

Art. 17

(5.) V. Rechtsmittel

Art. 18

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsvereinbarung).

(6.) VI. Schlussbestimmungen

(6.1.) 1. Übergangsbestimmungen

Art. 19 Kantonale Diplome

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt, wenn sie:

  1. die Voraussetzungen von Art. 2 Bst. b erfüllen und

  2. eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Semestern ausweisen.

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, jedoch die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber eine fünfjährige Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I nachweisen.

Die Inhaberinnen und Inhaber von einem gemäss Abs. 1 oder 2 anerkannten Diplom sind berechtigt, den entsprechenden in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Titel zu führen.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Art. 20 …

(6.2.) 2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005

Art. 21 …

Art. 22 …

Art. 23 …

(6.3.) 3. Inkrafttreten

Art. 24

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

…

Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

nGS 43–122