232.912
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen Berufsschule Buchs
vom 02.12.1969 (Stand 02.12.1969)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. Januar 1969 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 31 und 33 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet der Primarschulgemeinde Buchs an die auf Fr. 6 009 606.– veranschlagten anrechenbaren Kosten des Neubaus der gewerblichen Berufsschule Buchs einen Beitrag von 32 Prozent, höchstens aber Fr. 1 923 074.–.
Ziff. 2
Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 3
Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1970 bis 1984» belastet.
Ziff. 4
Dienen die Schulräume nicht während 30 Jahren der beruflichen Ausbildung, so sind für jedes fehlende Jahr 3 Prozent des Staatsbeitrages zurückzuerstatten.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 6, 428