234.14
Reglement für das Nachdiplomstudium am Neu-Technikum Buchs
vom 06.07.1992 (Stand 16.11.1992)
Der Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs
erlässt
in Ausführung von Art. 15 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni 1968
als Reglement:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement ordnet Aufnahme, Testat und Diplomierung im Nachdiplomstudium des Neu-Technikums Buchs.
Das Jahresstudium erfolgt vollzeitlich oder berufsbegleitend und führt zur Diplomierung.
Art. 2 Rechtsschutz
Verfügungen nach diesem Reglement können innert vierzehn Tagen nach Eröffnung mit Rekurs beim Technikumsrat angefochten werden.
Art. 3 Aufnahme
Aufgenommen wird, wer:
das Diplom einer Ingenieurschule (HTL) oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt;
nachweist, dass er die Anforderungen des Studiums erfüllt.
Der Direktor:
bestimmt eine Kommission aus Dozenten zur Prüfung der Voraussetzungen;
entscheidet über die Aufnahme.
Art. 4 Testat
Der Dozent:
gibt zu Beginn des Unterrichtes die Testatbedingungen bekannt;
erteilt das Testat.
Art.
5 Diplomierung
a) Grundsatz
Die Diplomierung erfolgt aufgrund von Diplomprüfung und Diplomarbeit.
Art. 6 b) Leistungsbewertung
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.
Noten von 6 bis 4 sind genügend, Noten unter 4 ungenügend. Halbe Noten sind zulässig.
Durchschnittsnoten werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
Art.
7 c) Diplomprüfung
1. Zulassung und Durchführung
Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die Testate nach Anhang I zu diesem Reglement besitzt.
Prüfungsfächer und Prüfungsart richten sich nach Anhang II zu diesem Reglement.
Art. 8 2. Organisation
Der Technikumsrat:
beaufsichtigt die Prüfung;
ernennt externe Experten zur Überwachung der Prüfung.
Der Direktor:
organisiert und leitet die Prüfung;
ernennt interne Experten zur Überwachung der Prüfungen.
Art. 9 3. Bewertung
Der Diplomprüfungskonvent:
erwahrt die Prüfungsnoten;
berechnet die Diplomprüfungsnote als Mittel der Prüfungsnoten.
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomprüfungsnote wenigstens 4,0 beträgt.
Art.
10 d) Diplomarbeit
1. Zulassung und Vorstellung
Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer die Diplomprüfung bestanden hat.
Die Diplomarbeit ist dem Dozenten und einem Experten mündlich vorzustellen.
Art. 11 2. Bewertung
Der Diplomkonvent:
erwahrt die Noten für Inhalt, Bericht und Vorstellung;
berechnet die Diplomarbeitsnote als Mittel der Noten für Inhalt, Bericht und Vorstellung. Die Note für den Inhalt zählt doppelt.
Art. 12 e) Diplom
Der Diplomkonvent:
diplomiert den Studenten, wenn Diplomprüfungsnote und Diplomarbeitsnote je wenigstens 4,0 betragen;
berechnet die Diplomnote als Mittel aus Diplomprüfungsnote und Diplomarbeitsnote.
Das Diplom enthält:
Prüfungsnoten und Diplomprüfungsnote;
Diplomarbeitsnote;
Diplomnote.
Der Inhaber des Diploms darf den Titel «Fachingenieur NTB» führen.
Art. 13 Wiederholung von Diplomprüfung oder Diplomarbeit
Wer Diplomprüfung oder Diplomarbeit nicht bestanden hat, kann sie anlässlich des nächsten ordentlichen Termins einmal wiederholen.
Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Art. 14
Art. 15 b) Vollzugsbeginn
Dieses Reglement wird ab 16. November 1992 angewendet.
nGS 27–70