321.11
Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und des Zentrums für Labormedizin (Spitalorganisationsverordnung)
vom 17.06.1980 (Stand 01.01.2013)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes
als Verordnung:
(1.) I. Geltungsbereich und Aufsicht
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Erlasses über Rechte und Pflichten der Patienten werden in den Spitälern der Spitalverbunde und den Kliniken der Psychiatrieverbunde sachgemäss angewendet.
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
(2.) II. Organisation und Aufgaben
(2.1.) 1. Kantonsspital St.Gallen
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
(2.2.) 2. Kantonsapotheke
Art. 20 …
Art. 21 …
(2.3.) 3. Kantonale Spitäler Grabs, Walenstadt, Uznach und Flawil
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 …
(2.4.) 4. Psychiatrische Kliniken St.Pirminsberg und Wil
Art. 32 …
Art. 33 …
Art. 34 …
Art. 35 …
Art. 36 …
Art. 37 …
Art. 38 …
Art. 39 …
(2.5.) 5. Kantonale Laboratorien
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 …
Art. 43 …
(3.) III. Patienten
Art. 44 Begriff
Als Patienten gelten:
kranke, verunfallte und verletzte Zivil- und Militärpersonen;
Frauen vor, während und nach der Entbindung;
gesunde Neugeborene und Säuglinge, die sich mit der Mutter im Spital aufhalten;
zur Begutachtung zugewiesene Personen.
Art. 45 Aufnahmepflicht
Zuständig für den Entscheid nach Art. 33 des Gesundheitsgesetzes über die Unaufschiebbarkeit der Untersuchung oder der Behandlung ist der Chefarzt oder sein Stellvertreter.
Art. 46 Aufnahmeprioritäten
Bei der Aufnahme in die kantonalen Spitäler und psychiatrischen Kliniken haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton den Vorrang. Patienten ohne Wohnsitz im Kanton werden aufgenommen, soweit die räumlichen und personellen Verhältnisse es gestatten.
Vereinbarungen der Regierung mit anderen Staaten, Kantonen oder Gemeinden bleiben vorbehalten.
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
Art. 52 …
Art. 53 …
Art.
54 Untersuchung, Behandlung und Pflege
a) Grundsatz
Der Patient hat Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege nach den anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und der Humanität sowie der Wirtschaftlichkeit.
Art. 55 b) persönliche Freiheit des Patienten
Ärzte und Pflegepersonal sind verpflichtet, die persönliche Freiheit des Patienten zu wahren und seine Privatsphäre zu schützen, soweit es die Umstände zulassen.
Art. 56 c) Aufklärung
Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter hat Anspruch auf Aufklärung über Diagnose, Behandlungsplan und Risiken.
Die Aufklärung kann verweigert werden:
soweit sie geeignet ist, den Patienten übermässig zu belasten;
in Notfällen, wenn eine Verzögerung der Behandlung den Patienten gefährdet.
Art.
57 d) Zulässigkeit
aa) im Allgemeinen
Untersuchung, Behandlung und Pflege gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten sind nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Vorbehalten bleiben die zwangsweise Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung eingewiesen werden.
Art. 58 bb) medizinische Eingriffe an Minderjährigen
Medizinische Eingriffe an Minderjährigen bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn:
ihre Einholung für den Minderjährigen unzumut-bare Folgen hat;
eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Art. 59 cc) Operationen
Operationen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des urteilsfähigen Patienten oder des gesetzlichen Vertreters eines urteilsunfähigen Patienten.
Im Übrigen richtet sich die Vertretung bei medizinischen Massnahmen nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
Für Operationen an Minderjährigen wird Art. 58 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
Vorbehalten bleiben Notfälle.
Art. 60 e) Mitwirkung des Patienten
Der Patient ist verpflichtet, das für Untersuchung, Behandlung, Pflege und Betreuung zuständige Personal bei dessen Tätigkeit zu unterstützen und sich der Hausordnung zu unterziehen.
Art. 61 Sterbehilfe
Für die Sterbehilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wegleitend.
Art. 62 Krankengeschichte
Über den Patienten wird eine Krankengeschichte geführt.
Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen bleiben im Eigentum des Spitals oder der Klinik. Sie werden während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt.
Der Chefarzt kann Krankengeschichte und andere medizinische Unterlagen:
zur wissenschaftlichen Auswertung oder für Gutachten freigeben;
dem Patienten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Dritten zur Einsicht überlassen, soweit sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Berufsgeheimnis. Bei Anständen entscheidet das Gesundheitsdepartement.
Art.
63 Sozialdienst und Seelsorge
a) Sozialdienst
Der Patient hat Anspruch auf Beratung und Hilfe durch den Sozialdienst.
Dieser nimmt sich insbesondere Patienten an, denen wegen des Spital- oder des Klinikaufenthaltes familiäre, berufliche oder finanzielle Probleme erwachsen. Er hilft bei der Wiedereingliederung.
Besteht kein eigener Sozialdienst, so bestimmt die Spital- oder die Klinikleitung die zuständige Stelle.
Art. 64 b) Seelsorge
Im Einvernehmen mit den Konfessionsteilen werden eine katholische und eine evangelische Patientenseelsorge bestellt.
Andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine eigene Seelsorge bestellen. Diese ist im Rahmen eines geordneten Spital- und Klinikbetriebes gewährleistet.
Art. 65 Unterricht und Forschung
Beim klinischen Unterricht und bei Forschungsarbeiten ist angemessen Rücksicht auf die Privatsphäre des Patienten zu nehmen.
Der Patient darf zu Unterrichts- oder Forschungszwecken nur beansprucht werden, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.
Für Untersuchungen im Interesse der Forschung sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wegleitend.
Art.
66 Entlassung aus der stationären Untersuchung oder Behandlung
a) Zuständigkeit des Chefarztes
Über die Entlassung entscheidet der Chefarzt oder sein Stellvertreter.
Vorbehalten bleibt die behördlich verfügte Entlassung.
Art.
67 b) vorzeitige Entlassung
aa) auf Antrag des Patienten
Der urteilsfähige Patient ist auf Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, dass er sich oder andere gefährdet.
Die vorzeitige Entlassung von Personen unter umfassender Beistandschaft sowie von minderjährigen Patienten bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die vorzeitige Entlassung von Patienten, die von einer Behörde eingewiesen wurden, ist nur mit deren Zustimmung zulässig, soweit die Zuständigkeit nicht der Einrichtung übertragen wurde.
Der Patient, der gesetzliche Vertreter oder die einweisende Behörde hat schriftlich die Übernahme der Verantwortung für die vorzeitige Entlassung zu erklären.
Die Vorschriften über die fürsorgerische Unterbringung bleiben vorbehalten.
Art. 68 bb) auf Anordnung des Chefarztes
Der Chefarzt oder sein Stellvertreter ist berechtigt, die vorzeitige Entlassung anzuordnen, wenn der Patient:
für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der behandelnden Ärzte oder des Pflegepersonals wiederholt missachtet;
den Betrieb in schwerwiegender Weise stört.
Die Anordnung der vorzeitigen Entlassung ist ausgeschlossen, wenn:
eine weniger weit gehende Massnahme möglich ist;
sie den Patienten in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt;
eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist.
Art. 69 c) Verfahren
Der Chefarzt, die Verwaltung und die zuständige Schwester oder der zuständige Pfleger sind für die Organisation des Entlassungsverfahrens gemeinsam verantwortlich.
Art. 70 Wegleitung
Der Patient erhält eine Wegleitung.
Diese informiert insbesondere über:
Aufnahmeverfahren;
Tagesablauf;
Hausordnung;
Dienstleistungen des Spitals oder der Klinik;
Rechte und Pflichten des Patienten;
Entlassungsverfahren.
Art.
71 Besondere Vorschriften für Patienten der psychiatrischen Kliniken
a) Eintritt auf eigenes Verlangen
Auf eigenes Verlangen eintretende Patienten haben ihren Willen, sich untersuchen oder behandeln zu lassen, schriftlich zu erklären.
Art. 72 b) körperlicher Zwang und Beschäftigung
Körperlicher Zwang ist nur ausnahmsweise und soweit unbedingt notwendig zulässig. Es ist eine schriftliche Kontrolle zu führen.
Die Patienten werden soweit möglich angemessen beschäftigt.
Art. 73 c) Ausgang, Urlaub, auswärtige Arbeit
Der behandelnde Arzt kann Patienten, deren Zustand es erlaubt, Ausgang oder Urlaub gewähren oder die Aufnahme von Arbeit ausserhalb der Klinik gestatten.
Art. 74 d) Kontrolle des Verkehrs mit Angehörigen und Dritten
Der behandelnde Arzt kann den mündlichen und schriftlichen Verkehr von Patienten mit Angehörigen oder Dritten seiner Kontrolle unterstellen, wenn es der Schutz des Patienten, von Angehörigen oder von Dritten erfordert.
Art. 75 e) Familien- und Heimbetreuung
Der Chefarzt kann Patienten in eine geeignete Familie oder in ein geeignetes Heim überweisen, wenn anstelle der Klinikbehandlung eine ständige Betreuung genügt.
Art. 76 f) Tages- und Nachtklinik
Der Chefarzt oder der von ihm bestimmte Arzt kann Patienten der Tages- oder der Nachtbetreuung zuweisen.
Art. 77 g) Wiederaufnahme nach probeweiser Entlassung
Ein probeweise entlassener Patient kann innert Monatsfrist ohne Formalitäten wieder aufgenommen werden.
Art. 78 Obduktion und Verpflanzung von Organen Verstorbener
Als nächste Angehörige des Patienten im Sinn von Art. 34 und 35 des Gesundheitsgesetzes gelten:
sein Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebte. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten gleichgestellt;
die urteilsfähigen, wenigstens 18 Jahre alten Nachkommen, die mit ihm in einem Haushalt lebten.
Sind keine der in Abs. 1 genannten Angehörigen vorhanden, so gelten als nächste Angehörige:
die übrigen urteilsfähigen Nachkommen;
Vater und Mutter;
Geschwister, die im Haushalt des Patienten lebten.
(4.) IV. Personal
Art. 79 …
Art. 80 …
Art. 81 …
Art. 82 …
Art. 83 …
Art. 84 …
Art. 85 …
Art. 85bis …
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 86
Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung über die Organisation der kantonalen Krankenanstalten und Psychiatrischen Kliniken vom 29. August 1955;
der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung des Bakteriologischen Instituts in Institut für medizinische Mikrobiologie vom 14. November 1972;
der Regierungsratsbeschluss über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale Psychiatrische Kliniken vom 13. September 1966.
Art. 88 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. September 1980 angewendet.
nGS 47–75