451.4
Grossratsbeschluss über die kantonale Melde- und Alarmstelle
vom 11.04.1996 (Stand 11.04.1996)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 8. August 1995 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 15 931 000.– für den Bau der kantonalen Melde- und Alarmstelle werden genehmigt.
Ziff. 2
Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 15 931 000.– gewährt.
Der Kredit wird dem Konto «Verwaltungsliegenschaften, Hochbauten, 20jährige Tilgungsfrist von 1997 bis 2016» belastet.
Ziff. 3
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären: Der Grossratsbeschluss über die kantonale Melde- und Alarmstelle wurde am 11. April 1996 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. März 1996 bis 10. April 1996 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Grossratsbeschluss wird ab 11. April 1996 angewendet.
nGS 31–62