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554.3

Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale

vom 06.06.1982 (Stand 29.06.2004)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Juli 1980 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 35 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Spielbanken

als Gesetz:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Spielgeräten und den Betrieb von Spiellokalen.

Es findet keine Anwendung auf die Verwendung von Spielgeräten im Familienkreis.

Art. 2 Zuständigkeit

Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.

(2.) II. Spielgeräte

Art. 3 Begriff

Als Spielgeräte gelten Apparate und Einrichtungen für Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiele.

Nicht als Spielgeräte gelten:

  1. Brett- und Kartenspiele;

  2. Musikautomaten;

  3. Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen;

  4. mechanischer Tischfussball;

  5. Billardtische;

  6. Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen oder für die Unterhaltung von Kindern bestimmt sind.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Apparate und Einrichtungen bezeichnen, die nicht als Spielgeräte gelten.

Art. 4 Verbot

Die Verwendung von Spielgeräten ist verboten, wenn:

  1. sie Geld oder geldwerte Gegenstände als Gewinn abgeben;

  2. deren Spiele das sittliche Empfinden verletzen oder eine verrohende Wirkung ausüben.

(3.) III. Spiellokale

Art. 5 Begriff

Als Spiellokale gelten Betriebe in Räumen oder im Freien, wenn mehr als drei Spielgeräte aufgestellt sind.

Art. 6 Bewilligung
a) Erteilung

Der Betrieb eines Spiellokals bedarf einer Bewilligung.

Die Bewilligung lautet auf den Betriebsleiter und wird für ein Jahr erteilt. Sie bezeichnet das Spiellokal und die Spielgeräte.

Art. 7 b) Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. der Betriebsleiter in der Schweiz wohnt, handlungsfähig ist, einen guten Leumund hat und für die ordnungsgemässe Führung des Betriebes Gewähr bietet;

  2. gegen den Betriebsleiter keine in den vorangegangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheine vorliegen;

  3. der Schutz der Umgebung vor übermässigen Einwirkungen gewährleistet ist.

Gastgewerbliche Betriebe erhalten keine Bewilligung.

Art. 8 c) Entzug

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 9 Überwachung

Der Betriebsleiter hat den Spielbetrieb ständig zu überwachen.

Ist er verhindert, so setzt er einen Stellvertreter ein, der die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b dieses Gesetzes erfüllt.

Art. 10 Jugendschutz

Der Betriebsleiter hat Jugendlichen unter 16 Jahren den Zutritt zu verbieten.

Er hat festzustellen, ob die Besucher das Mindestalter erreicht haben.

Art. 11 Alkoholische Getränke

Der Betriebsleiter hat den Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke zu verbieten.

Art. 12 Öffnungszeiten

Das Spiellokal darf von 08.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.

Die politische Gemeinde kann für Freitag und Samstag die Öffnung bis 01.00 Uhr des Folgetags bewilligen.

Am hohen Feiertag ist das Spiellokal geschlossen.

Art. 13 Abgaben

Die Gemeinde erhebt für den Betrieb eines Spiellokals eine jährliche Abgabe von Fr. 400.– je Spielgerät.

(4.) IV. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. an verbotenen Spielgeräten spielen lässt;

  2. ein Spiellokal ohne Bewilligung führt oder führen lässt;

  3. als Betriebsleiter oder Stellvertreter den Pflichten nach Art. 9 bis 12 dieses Gesetzes nicht nachkommt.

Art. 15 Verbotene Spielgeräte

Verbotene Spielgeräte sind innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zu entfernen.

Art. 16 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 17 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: Das Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale ist in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1982 mit 49 645 Ja gegen 24 439 Nein angenommen worden und demnach an diesem Tag rechtsgültig geworden. Das Gesetz wird ab 1. November 1982 angewendet.

nGS 17–63