611.31
Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte
vom 11.04.1995 (Stand 01.03.1995)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Vollzug des Grossratsbeschlusses über die Finanzierung der Zinsverbilligung für Darlehen an Landwirte vom 22. Februar 1995
als Verordnung:
Art.
1 Voraussetzungen für Darlehen
a) Person
Ein Darlehen wird einem Landwirt gewährt, wenn dieser:
die landwirtschaftliche Ausbildung wenigstens mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat;
Eigentümer und Leiter des Landwirtschaftsbetriebs ist;
sich verpflichtet, jährlich wenigstens den doppelten Betrag der Zinsverbilligung für die Rückzahlung von verzinslichem Fremdkapital zu verwenden.
Einer Person ohne Lehrabschlussprüfung kann ein Darlehen gewährt werden, wenn diese mit einer landwirtschaftlichen Buchhaltung belegt, dass sie den Betrieb erfolgreich führt. Vorbehalten bleiben die weiteren Voraussetzungen.
Art. 2 b) Betrieb
Ein Darlehen wird gewährt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb:
zu normalen Bedingungen übernommen worden ist;
Grösse und Entwicklungsmöglichkeiten hat, um auch unter schwierigeren Bedingungen zu bestehen;
eine tragbare finanzielle Belastung aufweist.
Als tragbar gilt in der Regel eine Belastung, wenn das Fremdkapital nicht höher ist als die Summe aus dem doppelten Ertragswert und dem Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe. Ausnahmen bedürfen der Begründung durch Buchhaltung oder Gutachten.
Kein Darlehen wird gewährt für einen Betrieb mit Bauland, das zu marktüblichen Preisen verkauft werden kann.
Art. 3 Unterstützungsberechtigte Massnahmen
Ein Darlehen kann für folgende Massnahmen gewährt werden:
Betriebsübernahme;
Zukauf von Land und Gebäuden;
Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden und Wohnhäusern;
Betriebsumstellung für umwelt- und tierfreundliche Produktion.
Kein Darlehen wird für einen Neu- und Umbau gewährt, der nach der Bundesgesetzgebung über die Wohnbauförderung unterstützt wird.
Art.
4 Darlehen
a) Höhe
Ein Darlehen kann nach einer verzinslichen Verschuldung in der Höhe von wenigstens 70 Prozent des Ertragswertes gewährt werden und darf Fr. 100 000.– nicht überschreiten.
Das Darlehen darf 120 Prozent des Ertragswertes nicht überschreiten.
Ein Darlehen unter Fr. 20 000.– wird nicht gewährt.
Art. 5 b) Sicherstellung
Das Darlehen wird durch Grundpfandrechte sichergestellt.
Art. 6 c) Rückzahlung
Ein Darlehen wird zur Rückzahlung fällig:
am Ende der Vertragsdauer;
wenn der Betrieb aufgelöst oder übergeben wird.
Es wird nicht zur Rückzahlung fällig, wenn der Betrieb innerhalb der Familie übergeben wird und die Landwirtschaftliche Kreditkasse dem Schuldnerwechsel zustimmt.
Die Landwirtschaftliche Kreditkasse kann das Darlehen kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. März 1995 angewendet.
nGS 30–84