713.1
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz
vom 07.02.1971 (Stand 01.01.2014)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. September 1969 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 sowie von Art. 56 bis 58, 60, 61 und 95 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
als Gesetz:
Art. 1 Beiträge mit Bundesleistung
Der Kanton trägt mit dem Bund die Leistungen, die den Transportunternehmungen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen nach dem eidgenössischen Eisenbahngesetz zukommen:
für technische Verbesserungen;
an die Umstellung des Betriebs auf Strassentransportdienst;
zur Abgeltung der ungedeckten Kosten des von Bund und Kanton gemeinsam bestellten Verkehrsangebots.
Art. 1bis …
Art. 2 Abgeltung ohne Bundesleistung
Der Kanton trägt die Abgeltung für beitragsberechtigte Angebote des öffentlichen Agglomerations- und Regionalverkehrs sowie des Ortsverkehrs mit regionaler Bedeutung, wenn der Bund keine Leistungen erbringt.
Abgeltungen werden geleistet, wenn:
das Angebot auf einer von der Regierung bezeichneten Linie erbracht wird;
das Angebot und die Abgeltung im voraus in einer Vereinbarung festgelegt werden;
ein Mindestmass an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage erreicht wird.
Abgeltungen für grenzüberschreitende Angebote werden geleistet, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen. Auf die Beteiligung kann für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons ausnahmsweise verzichtet werden.
Das Bestellverfahren für beitragsberechtigte Angebote, an die der Bund keine Leistungen erbringt, richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über gemeinsame Bestellungen von Bund und Kantonen. Das zuständige kantonale Amt handelt an Stelle des Bundesamtes für Verkehr.
Die Bestimmungen des Bundes über das Rechnungswesen von konzessionierten Transportunternehmen gelten sachgemäss für Unternehmen, die als Konzessionär Abgeltungen nach Art. 2 dieses Erlasses erhalten oder für den Konzessionär auf vertraglicher Basis Transportleistungen zur Erfüllung der Konzession erbringen. Das zuständige kantonale Amt handelt an Stelle des Bundesamtes für Verkehr.
Art. 2bis Rücksicht auf Behinderte
Staatsbeiträge für technische Verbesserungen und an die Umstellung des Betriebs auf Strassentransportdienst nach Art. 1 dieses Gesetzes können davon abhängig gemacht werden, dass auf körperlich Behinderte angemessen Rücksicht genommen wird.
Art. 2ter Aufträge an Dritte
Der Kanton trägt die Kosten, wenn Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden.
Art.
3 Beteiligung der Gemeinden
a) Grundsatz
Die politischen Gemeinden tragen 50 Prozent:
der Beiträge für technische Verbesserungen und der Abgeltung nach Art. 1 Bst. a und c sowie Art. 2 dieses Erlasses;
der Kosten nach Art. 2ter dieses Erlasses.
Art. 4 b) Gemeindeanteile
Die Gemeindeanteile richten sich nach der Erschliessung der politischen Gemeinde durch Transportunternehmungen und nach der Einwohnerzahl.
Art. 5 c) Vorschüsse
Die auf die politischen Gemeinden entfallenden Beiträge können vom Staat vorschussweise ausgerichtet werden.
Die Gemeinden haben die Vorschüsse zu verzinsen, wenn sie ihre Beiträge nicht innert der angesetzten Frist leisten.
Art.
6 Zuständigkeit
a) Kantonsrat
Der Kantonsrat beschliesst über Beiträge für technische Verbesserungen und Betriebsumstellungen nach Art. 1 Bst. a und b dieses Erlasses, wenn der einzelne Beitrag Kanton und Gemeinden zusammen mit wenigstens sechs Millionen Franken belastet.
Art. 7 b) Regierung
Die Regierung:
beschliesst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite über Beiträge für technische Verbesserungen und Betriebsumstellungen, wenn der einzelne Beitrag Kanton und Gemeinden zusammen mit weniger als sechs Millionen Franken belastet;
bezeichnet durch Verordnung die abgeltungsberechtigten Linien des Agglomerations-, des Regional- und des Ortsverkehrs mit regionaler Bedeutung;
legt durch Verordnung das Mindestmass an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage fest;
bestimmt die Gemeindeanteile.
Art. 8 c) Departement
Das zuständige Departement:
beschliesst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite über die Abgeltungen an Transportunternehmungen nach Art. 1 lit. c und Art. 2 dieses Gesetzes;
bestellt mit dem Bund und den beteiligten Kantonen das Leistungsangebot;
erteilt Dritten Aufträge nach Art. 2ter dieses Gesetzes.
Es berücksichtigt die Interessen der Träger der Regionalplanung und der politischen Gemeinden.
Art. 9 Finanzierung
Die Leistungen des Staates können aus der Rückstellung für den öffentlichen Verkehr gemäss Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs gedeckt werden.
Art. 10 Vollzugsbeginn
Der Vollzug dieses Gesetzes beginnt am Tag nach der Annahme durch das Volk.
Die politischen Gemeinden haben erstmals für Betriebsdefizite des Jahres 1971 einen Drittel der kantonalen Hilfeleistung gemäss Art. 3 dieses Gesetzes zu übernehmen.
Art. 11 Finanzreferendum
Dieses Gesetz untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 dem obligatorischen Finanzreferendum.
nGS 7, 467