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Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung

814.11 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sg/sgs/814-11/de/verordnung-uber-die-durchfuhrung-der-grundstuckschatzung

Consulté le 3 sept. 2026

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  2. Saint-Gall
  3. Législation Saint-Gall
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814.11

Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung

vom 05.12.2000 (Stand 01.01.2017)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20001 sowie auf Art. 57 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 19982 und Art. 58 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 19603

als Verordnung:4

Footnotes

  1. [1] sGS 814.1.
  2. [2] sGS 811.1.
  3. [3] sGS 873.1.
  4. [4] Abgekürzt VGS. Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. Dezember 2000, ABl 2000, 2807; in Vollzug ab 1. Januar 2001.

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schätzungsobjekt

Als Schätzungsobjekt nach Art. 2 lit. b des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20005 gelten auch die bei der Gebäudeversicherung freiwillig versicherten Gebäude.6

Footnotes

  1. [5] sGS 814.1.
  2. [6] Art. 16 VV zum GVG, sGS 873.11.

Art. 2 Einteilung der Grundstücke

Grundstücke werden in nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche eingeteilt. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991.7

Korporationsteilrechte, weitere ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts, Waldflächen und kleine Grundstücke nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19918 gelten als landwirtschaftliche Grundstücke.

Footnotes

  1. [7] SR 211.412.11.
  2. [8] Art. 2 Abs. 3 des BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.

(2.) II. Organisation

Art. 3 Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung führt die Grundstückschätzung durch.9

Das Finanzdepartement schliesst mit der Gebäudeversicherung eine Vereinbarung ab, welche die zu erbringenden Leistungen bezeichnet sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten staatlichen Stellen regelt.

Footnotes

  1. [9] Art. 3 Abs. 3 GGS, sGS 814.1.

Art. 4 Fachdienst für Grundstückschätzung

Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist die zuständige Stelle des Staates. Er leitet das Grundstückschätzungswesen.

Er ist insbesondere zuständig für:

  1. Leitung der Schätzungstätigkeit durch Schätzer und Grundbuchverwalter;

  2. Bereitstellung von statistischem Grundlagenmaterial;

  3. Schulung der Schätzer und Grundbuchverwalter;

  4. Vertretung der Schätzer in besonderen Fällen;

  5. Regelung der Freigabe der Schätzungswerte an die eröffnende Stelle;

  6. Erteilung von Fachauskünften;

  7. Unterstützung von Steueramt und Gebäudeversicherung in Rechtsmittelverfahren betreffend Schätzungswerte.

Die Gebäudeversicherung stellt das Fachdienstpersonal an. Die Wahl des Leiters bedarf der Genehmigung des Finanzdepartementes.

Art. 5 Schätzer

Die Besichtigung der Schätzungsobjekte und die Ermittlung der Schätzungswerte erfolgt durch teilzeitlich und nach Privatrecht angestellte Fachpersonen.

Für die Schätzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird eine Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen beigezogen, die teilzeitlich und nach Privatrecht angestellt wird.

Die Gebäudeversicherung stellt die Schätzer an.

Art. 6 Grundbuchverwalter

Der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache oder dessen Stellvertreter wirkt bei den Schätzungen von Amtes wegen mit. Erstrecken sich Grundstücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden und dem gleichen Eigentümer gehören, über zwei politische Gemeinden, wirkt der Grundbuchverwalter jener Gemeinde mit, in der die grössere Fläche liegt.

Dem Grundbuchverwalter obliegen nach Weisungen des Fachdienstes für Grundstückschätzung insbesondere:

  1. Entgegennahme von Begehren um Neuschätzung;10

  2. Vorbereitung und Nachbearbeitung der Schätzungen;

  3. Organisation der Besichtigung der Schätzungsobjekte in Absprache mit dem Schätzer;

  4. Einleitung des Schätzungsverfahrens durch Zustellung der Schätzungsanzeige;

  5. Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und Mitwirkung bei der Wertermittlung;

  6. Führung des Schätzungsprotokolls;

  7. Erfassung der massgeblichen Schätzungswerte zur Grundstückschätzung und zur Gebäudeschätzung im elektronischen System;

  8. …

  9. Auskunftserteilung an den Eigentümer in Absprache mit dem Schätzer.

Footnotes

  1. [10] Art. 6 Abs. 2 GGS, sGS 814.1.

(3.) III. Verfahren

Art. 7 Stichtag

Massgebend für die Schätzung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Grundstückschätzung.

Art. 8 Schätzungswerte

Bei der Grundstückschätzung werden ermittelt:

  1. als Steuerwerte der Miet- und Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zusätzlich der landwirtschaftliche Ertragswert;

  2. als Gebäudeversicherungswerte der Neuwert, Zeitwert und Verkehrswert des Gebäudes;

  3. …

  4. die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199111.

Footnotes

  1. [11] SR 211.412.11.

Art. 9 Schätzungsmethode

Die Schätzungswerte werden nach den allgemein anerkannten, von den massgeblichen Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln12 ermittelt.

Der Fachdienst für Grundstückschätzung erlässt ergänzende Richtlinien und Weisungen.

Footnotes

  1. [12] Vgl. Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer/Schweizerischer Verband der Immobilientreuhänder (Hrsg): Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, insbesondere Abschnitte C und D.

Art. 10 Mitwirkung von Behörden

Die zuständigen Amtsstellen des Staates und der politischen Gemeinden gewähren dem Fachdienst für Grundstückschätzung und dem Grundbuchverwalter auf Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen und stellen diese kostenlos zur Verfügung.

Das Kantonsforstamt übermittelt die Grundlagen für die Schätzung von Waldgrundstücken und stellt diese kostenlos zur Verfügung.

Art. 11 Amtsgeheimnis

Die an der Grundstückschätzung beteiligten Personen und Stellen haben über die bei der Vornahme der Grundstückschätzung gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Vor Rechtskraft der Schätzungswerte dürfen Dritten weder Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt noch Auskünfte erteilt werden.

Art. 12 Ausstand

Der Ausstand richtet sich nach Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.13

Footnotes

  1. [13] sGS 951.1.

(4.) IV. Kosten

Art. 13 Staat

Die Gebäudeversicherung führt über den ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundstückschätzung entstehenden Aufwand eine separate Rechnung.

Der Staat trägt die anteilmässigen Kosten für die Schätzung der Steuerwerte14. Hierzu leistet er eine jährliche Pauschalentschädigung im Rahmen des mit dem Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredites.

Footnotes

  1. [14] Vgl. Art. 8 Bst. a dieser V.

Art. 14 Politische Gemeinde

Die jährliche Entschädigung der Gebäudeversicherung15 an die politischen Gemeinden richtet sich nach dem Aufwand, der den Gemeinden für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 dieser Verordnung entsteht. Der anteilmässige Nutzen aus der Verwendung der Schätzungswerte für eigene Zwecke kann berücksichtigt werden.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand, den der zuständige Grundbuchverwalter für die Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und die Mitwirkung bei der Wertermittlung erbringt. Die Regierung legt den Stundenansatz auf Antrag der Gebäudeversicherung fest.

Footnotes

  1. [15] Art. 11 GGS, sGS 814.1.

Art. 15 Gebühren

Die Gebühren nach Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200016 fallen an die politische Gemeinde.

Footnotes

  1. [16] sGS 814.1.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 196217;

  2. die Verordnung über die Entschädigung für amtliche Grundstückschätzungen vom 6. April 198218.

Footnotes

  1. [17] nGS 19–11 (sGS 814.1).
  2. [18] nGS 27–31 (sGS 814.5).

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

nGS 36–23

Footnotes

  1. [19] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  2. [20] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  3. [21] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  4. [22] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  5. [23] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  6. [24] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  7. [25] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  8. [26] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  9. [27] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.