862.13
Grossratsbeschluss betreffend die künftige Energiebeschaffung durch die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke (SAK) und deren Beitritt zu den Nordostschweizerischen Kraftwerken AG (NOK)
vom 26.02.1929 (Stand 26.02.1929)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
beschliesst:
Ziff. 1
Ziffer 1 des Grossratsbeschlusses vom 7. Juli 1926, wonach der Kanton St.Gallen sich bei der Finanzierung des I. Ausbaues eines Grosskraftwerkes Muttensee-Limmern-Linth beteiligt und sich die weitere Beschlussfassung über die Finanzierung des Vollausbaues vorbehält, sei aufgehoben.
Ziff. 2
Dem am 8./14. August 1928 zwischen den SAK und den NOK vereinbarten Vertrag betreffend Beteiligung bei den NOK, ergänzt durch den Zusatzvertrag vom 9. Februar 1929, wird zugestimmt und zurzeit auf den Beitritt des Kantons St.Gallen zu der Aktiengesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke verzichtet, in der Meinung, dass die SAK laut Beschluss ihrer Generalversammlung vom 15. September 1928 Teilhaber der NOK sein sollen.
Ziff. 3
Zuhanden der NOK wird die verbindliche Erklärung abgegeben, dass der Kanton St.Gallen in Verbindung mit dem Kanton Appenzell A.Rh. diejenigen Verpflichtungen aus dem Vertrag betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG vom 22. April 1914 übernimmt, welche die SAK ihrer Natur nach nicht zu übernehmen in der Lage sind, d. h. der Kanton St.Gallen verpflichtet sich:
a) im Sinne von § 5 des NOK-Gründungsvertrages vom 22. April 1914 den NOK für alle Projekte von Anlagen mit 10 000 PS und mehr zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen;
b) die Energie für seine staatliche Kraftversorgung im Sinne von § 4 des genannten Gründungsvertrages von den NOK zu beziehen; vorbehalten bleibt das Recht der SAK:
aa) zur Ausnützung und zum Ausbau ihrer bereits bestehenden hydraulischen Anlagen;
bb) zur Erstellung hydraulischer oder kalorischer Spitzenwerke für eine Leistung von zusammen bis 20 000 kWh mit einer ideellen Gebrauchsdauer der installierten Maschinenleistung von 1200 Stunden pro Jahr, d. h. einer Jahresproduktion von höchstens 24 000 000 kWh im Gebiete der Kantone Aargau, Glarus, Zürich, Thurgau, Schaffhausen, Zug, St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.; dieses Recht besteht solange, als die SAK oder die bei ihnen beteiligten Kantone Aktionäre der NOK sind und solange das Kubelwerk sich in ihrem Besitze befindet und von ihnen betrieben wird.
nGS bGS 4, 452