963.74
Reglement über das Register der Notarinnen und Notare
vom 18.11.2010 (Stand 01.01.2011)
Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 18bis ff. und gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bst. c des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19931
als Reglement:2
(1.) I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare
Art. 1 Anmeldung zur Eintragung
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein.
Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt:
die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen;
das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat.
Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 2 Eintragung
Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 3 Ablehnung der Eintragung
Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen.
Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begründete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.
Art. 4 Löschung des Eintrags
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht:
auf eigenes schriftliches Begehren;
wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eigenes Begehren erfolgt.
Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen. Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör.
Art. 5 Beschwerde
Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19933 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 6 Registervermerk
Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen vermerkt.
Art. 7 Publikation
Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet publiziert.
(2.) II. Prüfung über das Beurkundungsrecht
Art. 8 Durchführung
Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungs- und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 19944 durchgeführt.
Art.
9 Zulassung
a) Voraussetzungen
Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.
Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.
Art. 10 b) Anmeldung
Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskammer an:
für die Prüfung im Frühjahr bis 15. Januar;
für die Prüfung im Herbst bis 15. Juli.
Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt:
das ausserkantonale Anwaltspatent;
die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen.
Art. 11 c) Entscheid
Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zulassung.
Art. 12 Prüfungsstoff
Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 13
Art. 14 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 46–48