Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

EL 2026/7

Rubrum

Fall-Nr.: EL 2026/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.08.2026 Entscheiddatum: 21.07.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 21.07.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sistierung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2026, EL 2026/7).

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Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Juli 2026

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. EL 2026/7

Parteien A.___, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons S t . G a l l e n , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens)

Sachverhalt

A.

A.a A.___ meldete sich im Oktober 2025 unter Hinweis auf eine IV-Rentenverfügung vom 11. September 2025 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 3). Im Dezember 2025 reichte er ein ausgefülltes amtliches Anmeldeformular ein (EL-act. 7). Sein Rechtsvertreter wies in einem Begleitschreiben darauf hin (EL-act. 8–1 ff.), dass die Rentenverfügung vom 11. September 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten worden sei. Von der beruflichen Vorsorge erhalte der EL-Ansprecher bislang keine Leistungen. Er habe aber eine Verjährungseinredeverzichtserklärung der Pensionskasse eingeholt.

A.b Mit einer Verfügung vom 13. Januar 2026 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren (EL-act. 16). Zur Begründung führte sie an, solange noch nicht formell rechtskräftig über den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung entschieden sei, könne das Gesuch um Ergänzungsleistungen nicht abschliessend geprüft werden.

B.

B.a Am 11. Februar 2026 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2026 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er sehe nicht ein, weshalb er nun nochmals lange zuwarten müsse, bis über seinen EL-Anspruch entschieden werde. Bereits jetzt stehe ja fest, dass er für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der vor dem Versicherungsgericht hängige Streit über die länger zurückliegende Zeit sei für den EL-Anspruch irrelevant (vgl. auch act. G 7).

B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. April 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung führte sie an, es sei nach wie vor ungewiss, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Rentenanspruch habe. Falls dies der Fall sein sollte, sei nicht bekannt, ab wann und in welcher Höhe der Rentenanspruch bestehe. Der massgebende Sachverhalt stehe also noch nicht fest, weshalb nicht über den EL-Anspruch verfügt werden könne.

B.c Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2026 an seinem Antrag festhalten und den Beizug der IV-Akten beantragen (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15).

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren betreffend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung („Zwischenverfügung“) zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden, weshalb gegen solche Verfügungen nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale

Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 13. Januar 2026 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Der Beschwerdeführer wird nämlich jedenfalls so lange keine Ergänzungsleistung erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über sein Leistungsbegehren entschieden haben wird. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit entstehen. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende

Leistungszusprache nicht wieder gutgemacht werden kann. Der Beschwerdeführer ist nämlich gezwungen, sich für die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Auch wenn die Chance besteht, dass er später eine EL-Nachzahlung erhalten wird, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen wird, ändert dies nichts am Umstand, dass er sich bis dahin finanziell stark einschränken muss. Die Situation des Beschwerdeführers stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsaufhebende Verfügung, weil er gezwungen ist, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum auszukommen. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde gegen die am 13. Januar 2026 verfügte Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten.

2.

Die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens ist nur zulässig, wenn sie sachlich geboten ist. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, das sei hier nicht der Fall, weil bereits feststehe, dass er spätestens ab dem 1. Juli 2022 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Offenbar hat er übersehen, dass eine Rentenzusprache ein unteilbarer Gegenstand ist (vgl. BGE 131 V 164) und dass er deshalb mit seiner Beschwerde gegen die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung die (definitive) Rentenzusprache in toto verhindert hat. Entgegen seiner Auffassung steht gerade nicht fest, dass er ab dem 1. Juli 2022 einen Anspruch auf eine Rente hat. Es wäre beispielsweise denkbar, dass das Versicherungsgericht die rentenzusprechende Verfügung aufheben und die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückweisen oder gar die Verfügung im Sinne einer reformatio in peius korrigieren könnte. Jedenfalls existiert keine formell rechtskräftige und damit verbindliche Verfügung, mit der die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen hätte. Folglich steht noch nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer definitiv einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe, könnte keine EL-Anspruchsberechnung vorgenommen werden, denn der Betrag einer allfälligen IV-Rente ist noch nicht bekannt. Zudem steht nicht fest, ob, allenfalls ab wann und in welchem Betrag dem Beschwerdeführer eine Rente der beruflichen Vorsorge zusteht. Bei dieser Sachlage kann weder die Frage beantwortet werden, ob ein anspruchsbegründender

Ausgabenüberschuss vorliegt, noch kann ein allfälliger EL-Anspruch berechnet werden. In antizipierender Beweiswürdigung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antwort auf diese Fragen nicht in den IV-Akten zu finden ist, weshalb diese nicht beizuziehen sind. Die Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsverfahren zu Recht bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens sistiert. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.