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Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV

Nr. 63/2015/13 · Obergericht Schaffhausen

Du 4 déc. 2015

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sh/obergericht/nr-63-2015-13/de/art-42-abs-1-und-3-ivg-art-38-abs-2-ivv

Consulté le 3 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schaffhouse
  3. Tribunal supérieur Schaffhouse
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Nr. 63/2015/13

Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV

Rubrum

Hilflosenentschädigung bei Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit nach Aufhebung der Invalidenrente – Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 38 Abs. 2 IVV.

OGE 63/2015/13 vom 4. Dezember 2015 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Regeste

Wird eine Invalidenrente, welche ursprünglich wegen einer psychischen Beeinträchtigung zugesprochen wurde, rechtskräftig aufgehoben, sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme von Massnahmen zur Wiedereingliederung weiterhin eine Rente ausbezahlt erhält, nichts zu ändern.

Erwägungen

2.1. In der angefochtenen Verfügung führt die IV-Stelle aus, mit Verfügung vom 21. August 2014 sei die Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben worden. Die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprechung und zu einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) geführt hätten, gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitszustands sei seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht mehr gegeben, somit sei auch der Anspruch einer Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht mehr erfüllt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) würden nur Regelungen in Bezug auf die Aufhebung von Renten enthalten. Sie würden hingegen keine Bestimmungen betreffend die Hilflosenentschädigung enthalten. Es sei somit nicht zulässig, eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die Schlussbestimmungen aufzuheben. Auch die in der Verfügung vorgebrachte Begründung, es fehle mit der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. August 2014 an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, vermöge nicht zu überzeugen. Die Rentenaufhebung sei vorliegend unbestrittenermassen gestützt auf die Schlussbestimmungen und nicht infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands erfolgt. Mithin sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Da sich am Gesundheitszustand, welcher zur Ausrichtung der Hilflosenentschädigung geführt habe, nichts verändert habe und die Schlussbestimmungen nicht auf die Hilflosenentschädigung anwendbar seien, vermöge auch die unter dem Gesichtspunkt des Rentenanspruchs versicherungsrechtlich weggefallene Grundlage am seit längerem bestehenden Anspruch auf die Hilflosenentschädigung nichts zu ändern. Ihr Gesundheitszustand, welcher zur ursprünglichen Rentenzusprache und der Zusprache der Hilflosenentschädigung geführt habe, werde in der Regel dem Formenkreis der psychiatrischen Erkrankungen zugewiesen. Sei die psychische Gesundheit beeinträchtigt, müsse für die Annahme einer Hilflosigkeit im Sinne eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelrente bestehen. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, habe sie doch während der Dauer der beruflichen Mass-nahmen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.

2.2. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zuhause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201])

Unbestrittenermassen lag der ursprünglichen Invalidenrente der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu Grunde. Mit Verfügung vom 21. August 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mithin sind seither die Voraussetzungen für eine Invalidenrente grundsätzlich nicht mehr gegeben. In der Folge hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 38 Abs. 2 IVV auch keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Dass die Beschwerdeführerin wegen der Inanspruchnahme von Massnahmen zur Wiedereingliederung weiterhin eine Rente ausbezahlt erhält, vermag daran nichts zu ändern, da diese Rente auf einer anderen Grundlage basiert.

Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung zu Recht eingestellt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Règlement sur l’assurance-invalidité, Art. 38 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 7 février 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 juin 2025.
  • Loi fédérale sur l’assurance-invalidité, Art. 42 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 9 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.