171.100
Gesetz über den Kantonsrat
171.100
Gesetz 5) über den Kantonsrat vom 20. Mai 1996
5) Der Kantonsrat Schaffhausen
beschliesst als Gesetz:
I. Stellung der Mitglieder des Kantonsrates 5)
Art. 1
Nach unbestrittener oder gültig erklärter Wahl treten die Mitglie- Amtsantritt 5) der des Kantonsrates ihr Amt an, indem sie das Gelübde ablegen.
Wer das Gelübde verweigert, verliert dadurch sein Mandat als 5) Mitglied des Kantonsrates .
Art. 2
Die Mitglieder sind verpflichtet zur Teilnahme an den Sitzungen Mitwirkung 5) des Kantonsrates und an den Arbeiten der Ratsorgane, denen sie angehören.
Art. 3
Die Ratsmitglieder haben für Beratung und Abstimmung den Aus- Ausstand stand zu nehmen, wenn sie vom Geschäft unmittelbar betroffen werden:
in eigener Sache;
in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Rechts- 1) schutz in Verwaltungssachen ;
in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, ausgenommen Gemeinden, in deren Leitung Amtsblatt 1996, S. 1457.
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 1 oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.
Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich betreffen, beteiligen sich im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung den Ausstand.
Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.
... 2)
Art. 4
Offenlegung der Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses Interessen- vor Beginn jeder Amtsperiode seine Interessenbindungen schriftbindungen lich bekannt. Die Angaben werden auf dem Ratssekretariat zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.
Art. 5
Redefreiheit / 1 Die Ratsmitglieder haben Redefreiheit. Die Geschäftsordnung Immunität kann die Redezeit angemessen begrenzen.
Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sind für ihre Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche Äusserungen nur dann strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn der Kantonsrat mit Zweidrittelmehrheit der an- 8) wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt.
Art. 6
Freies Mandat Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und des Standes Schaffhausen; sie stimmen und wählen ohne Bindung an Instruktionen nach ihrem freien Entschluss.
Art. 7
Information 1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allgemeinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.
Sie erhalten vom Regierungsrat, von der Verwaltung, den Gerichtsbehörden und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben Sachinformationen und Einsicht in nicht geheime Verwaltungs- 5) akten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen.
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Art. 8
Unter die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieses Gesetzes fallen Geheimhaltungs- Tatsachen und Meinungsäusserungen, die zur Wahrung überwie- pflicht gender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
Ratsmitglieder und andere Personen, die bei Arbeiten des Rates und der Ratsorgane oder bei Diensten, die sie ihm leisten, von solchen Tatsachen Kenntnis erhalten, sind an die Geheimhaltungspflicht gebunden.
Das Ratsbüro kann sie nach Anhören des Regierungsrates von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.
Art. 9
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Bestimmun- Streitfälle gen dieses Abschnitts werden nach den erforderlichen Anhörun- 5) gen vom Gremium (Kantonsrat oder Ratsorgan), in dem sie aufgetreten sind, endgültig entschieden.
II. Öffentlichkeit
Art. 10
Das Publikum kann den Ratssitzungen auf der Tribüne beiwoh- Ratssitzungen nen.
Wer Beifall oder Unmut äussert oder in anderer Weise den Ratsbetrieb stört, kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten des 5) Kantonsrates , nötigenfalls unter Beizug der Polizei, weggewiesen werden. Notfalls kann die Tribüne geräumt werden.
Art. 11
Eine geheime Sitzung findet nur statt, wenn es zum Schutz wich- Ausschluss der tiger Staatsinteressen oder der Persönlichkeit unerlässlich ist. Öffentlichkeit
Über Anträge auf geheime Sitzung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder entschieden.
Im Sitzungssaal und seiner Umgebung bleiben nur die Mitglieder 5) des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie das nötigste Dienstpersonal. Das Protokoll nennt die Anträge, die hauptsächlichen Gründe und die Beschlüsse und bleibt unter Verschluss.
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Art. 12
Medien 1 Für die beim Büro gemeldeten ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Medien stehen im Ratssaal soweit möglich besondere Plätze zur Verfügung. Die allgemeinen Beratungsunterlagen werden ihnen wie den Ratsmitgliedern abgegeben.
Ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Medien ist es gestattet, im Ratssaal Bild- und Tonaufnahmen zu machen. Im Übrigen bedürfen Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal einer Bewilligung 5) der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsrates.
... 6)
Art. 13
Veröffentlichung 1 Die allgemeinen Unterlagen der Geschäfte können von Drittpersonen gegen eine Gebühr bezogen werden.
Ein Protokoll der Ratssitzungen wird veröffentlicht.
... 6) 7)
Art. 13a
Abstimmungs- 1 Alle Vorlagen des Kantonsrates zuhanden der Volksabstimmung magazin sind mit einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft auf geeignete Weise den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
Die Botschaft soll die befürwortenden und ablehnenden Argumente angemessen darstellen.
Zuständig ist das Ratsbüro.
Art. 14
Ratsorgane 1 Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.
Die Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen richtet sich nach Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. In Kommissionsprotokolle wird erst nach Erledigung eines Geschäfts 7) Einsicht gewährt.
Die Kommissionen bestimmen, ob, in welchem Umfang und durch wen die Medien offiziell über die Beratungen informiert werden.
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Art. 15
Art. 16
Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben, die bestimmte Petitionen Begehren oder Beanstandungen enthalten (Petitionen), an den 5) Kantonsrat zu wenden.
Eingaben, für deren Behandlung andere Behörden im Kanton Schaffhausen zuständig sind, werden an diese weitergeleitet; solche mit ungehörigem Inhalt werden zurückgeschickt.
III. Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden
1. Allgemeines
Art. 17
5) Präsidentin oder Präsident des Kantonsrates sowie des Regie- Koordination rungsrates sorgen gemeinsam für die Koordination der Behördentätigkeit.
Art. 18
5) Wird ein Erlass oder Beschluss des Kantonsrates angefochten, Vertretung in so übernimmt das Ratsbüro die Vertretung im Verfahren und unter- Rechtsverfahren 5) richtet den Kantonsrat sowie den Regierungsrat über den Verlauf.
Art. 19
Der Kantonsrat 5) wählt eine Ratssekretärin oder einen Ratssek- Dienste für den 5) retär. Das Ratssekretariat untersteht der Präsidentin oder dem Kantonsrat 5) Präsidenten des Kantonsrates und arbeitet gemäss einem vom Ratsbüro erstellten Pflichtenheft.
Das Büro kann dem Ratssekretariat die erforderlichen Aushilfskräfte zur Stellvertretung beigeben.
Das Ratssekretariat ist der Staatskanzlei angegliedert. Kanzlei-, Weibel-, Archiv- und weitere administrative Aufgaben für den Kantonsrat werden nach Absprache zwischen Ratsbüro und Regierungsrat von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrge- 5) nommen.
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Art. 20
Verhältnis zu 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts wird für die den Gerichten Behandlung des Amtsberichts des Obergerichts und weiterer die Gerichte betreffenden Oberaufsichtsgeschäfte eingeladen. Die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte entsprechen denjenigen der Mitglieder des Regierungsrates.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Geheimhaltungspflicht, Informationsbeschaffung und Anhörung gelten sinngemäss auch für Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt durch das Obergericht.
2. Beratungsgegenstände
Art. 21
Vorlagen 1 Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen 5) des Kantonsrates werden in der Regel vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht eingebracht.
Der erläuternde Bericht zu rechtsetzenden Erlassen nennt insbesondere Anlass und Zweck, Bedeutung und Rechtmässigkeit der Vorschläge und ihre voraussichtlichen personellen, finanziellen und weiteren Auswirkungen.
Ist die Ausarbeitung einer Vorlage vom Kantonsrat 5) einer Kommission übertragen worden, so erhält der Regierungsrat Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme und gegebenenfalls zu einem Gegenvorschlag oder zu Änderungsanträgen.
5)
Art. 22
Berichte 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Darin wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode abgelegt.
Der Regierungsrat kann weitere Berichte vorlegen.
Der Kantonsrat nimmt von diesen Berichten Kenntnis. Er kann dazu im Rahmen einer allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen Teilen Erklärungen abgeben.
Art. 23
Vorstösse Über die Erheblichkeit von Begehren um Erstattung eines Berich- 5) tes oder Ausarbeitung einer Vorlage befindet der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates. Die Einzelheiten werden in 3) der Geschäftsordnung geregelt.
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Art. 24
5)
Die Wahlen im Kantonsrat werden aufgrund von Vorschlägen Weitere des Ratsbüros, der Fraktionen oder Ratsmitglieder vorgenommen; Geschäfte weitere Vorschlagsrechte gemäss Gesetz oder Geschäftsordnung sind vorbehalten. Die Anmeldung weiterer Bewerbungen erfolgt über das Ratsbüro.
Petitionen, Beschwerden und Begnadigungsgesuche werden di- 5) rekt durch die zuständige Kommission vorberaten.
5)
3. Verhandlungen des Kantonsrates
Art. 25
Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat 5) bera- Mitwirkung des tende Stimme und Antragsrecht. Regierungsrates
Ein Mitglied des Regierungsrates erhält das Wort, wenn es von ihm verlangt wird; seine Redezeit ist nicht beschränkt.
Art. 26
Bei Beratungen wird zuerst über Eintreten verhandelt; im Fall ei- Beratungen 5) ner Rückweisung bestimmt der Kantonsrat , wie die Vorlage ergänzt oder geändert werden soll.
Rückweisung an die Kommission oder an den Regierungsrat kann auch während der weiteren Beratung beschlossen werden.
Der Kantonsrat 5) kann Anträge von Ratsmitgliedern dem Regierungsrat oder der Kommission zur Prüfung überweisen.
Art. 27
5)
Die vom Kantonsrat gutgeheissenen Erlasse und Beschlüsse Verfahrenswerden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der schluss Ratssekretärin oder vom Ratssekretär unterzeichnet.
Sie werden dem Regierungsrat zum Vollzug und gegebenenfalls zur Veröffentlichung sowie zur Aufnahme in die Gesetzessammlung überwiesen.
Art. 28
Rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates 5) sowie völkerrechtli- Veröffentlichung che und interkantonale Verträge werden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht und periodisch in die Gesetzessammlung des Kantons Schaffhausen aufgenommen.
Massgeblich ist die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2005 7 Weist bei Erlassen, die der Volksabstimmung unterlagen, die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung Abweichungen vom Text in der Abstimmungsvorlage auf, so ordnet das Ratsbüro die erforderlichen Korrekturen an. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Erlasse und Verträge oder Teile davon (wie Anhänge oder Pläne), die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, insbesondere wenn:
sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
sie aus drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format gedruckt werden müssen;
ein Gesetz es vorsieht.
4. Kommissionen
Art. 29
Aufgaben Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für 5) den Kantonsrat vor. Sie treffen die notwendigen Abklärungen, 5) prüfen die Vorlagen und unterbreiten dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
Art. 30
Teilnahme 1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen je nach ihrer Zuständigkeit an den Sitzungen teil. Die Bestimmungen für die Aufsichts- und Untersuchungskommissionen sind vorbehalten.
Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. Bei der Befragung von Auskunftspersonen können sie Zusatzfragen stellen und ergänzende Erklärungen abgeben.
Der Regierungsrat kann sich von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern begleiten lassen. Ausnahmsweise kann er sich im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kommissionen dispensieren lassen.
Art. 31
Befugnisse Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
a) Auskünfte einholen, Amtsakten einsehen, Besichtigungen vornehmen, Vertreter und Vertreterinnen interessierter Kreise anhören;
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Mitglieder des Regierungsrates und, mit deren Einwilligung, im Dienst des Kantons stehende Personen befragen (Art. 32);
beim Vorliegen der Ausgabenbewilligung (Art. 42) unabhängige Fachleute beiziehen oder Gutachten einholen.
Art. 32
Die im Dienst des Kantons stehenden Personen haben den Auskunftspflicht Kommissionen über Wahrnehmungen in ihrem Dienstbereich Auskunft zu geben und die ihnen bekannten Akten zu nennen.
Aus ihren wahrheitsgetreuen Aussagen dürfen ihnen keinerlei Nachteile erwachsen.
Mitglieder des Regierungsrates und im Dienst des Kantons stehende Personen können für Aussagen und für die Herausgabe von Akten, welche unter das Amtsgeheimnis fallen, nur durch den Regierungsrat davon entbunden werden.
Art. 33
Die Kommissionen können das zuständige Mitglied des Regie- Verhandlungen rungsrates beauftragen, zusätzliche Fragen zu klären und neue Vorschläge in bestimmtem Sinn auszuarbeiten.
Beschliessen die Kommissionen eigene Vorschläge, die wesentlich von der regierungsrätlichen Vorlage abweichen, so erhält der Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Gegenanträgen.
5. Oberaufsicht
Art. 34
Die Oberaufsicht soll, durch Würdigung der Leistungen und Fest- Grundsätze stellung von Mängeln, das Vertrauen in Staat und Behörden sicherstellen.
Die Oberaufsicht erstreckt sich auf Regierung, Verwaltung und Rechtspflege. Sie richtet sich bei selbstständigen Anstalten nach den Spezialgesetzen.
Sie wird vom Kantonsrat hauptsächlich anhand der Prüfung und Beschlussfassung über die Genehmigung der Kantonsrechnung und der jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie aufgrund von Berichten der ständigen Aufsichtskommissionen ausgeübt, deren Einsetzung in der 5) Geschäftsordnung geregelt wird.
Ebenso werden die Geschäftsberichte privatrechtlicher Unternehmen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, dem Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 9 Kantonsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Er kann dazu im Sinne 7) von Art. 22 Abs. 3 Erklärungen abgeben.
Der Kantonsrat kann für eine unabhängige Überprüfung der 7) Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen.
Die Oberaufsicht ermächtigt den Kantonsrat und seine Organe nicht, Verordnungen, Beschlüsse oder Verfügungen des Regierungsrates und der Verwaltung aufzuheben oder gerichtliche Ent- 8) scheide zu überprüfen.
Art. 35
Auskünfte, 1 Aufsichtskommissionen laden, je nach Zuständigkeit, die Mitglie- Akteneinsicht der des Regierungsrates für die Prüfung von Amtsberichten und Rechnungen und für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzungen ein.
Der Regierungsrat entbindet seine Mitglieder sowie die im Dienst des Kantons stehenden Personen in der Regel von der Geheimhaltungspflicht. Hält er die Geheimhaltungsgründe für überwiegend, so unterrichtet er die Kommission durch einen schriftlichen Bericht über den Sachverhalt.
Art. 36
Inspektionen, 1 Eine Aufsichtskommission kann nach Orientierung des zuständi- Befragungen gen Mitglieds des Regierungsrates Besichtigungen und Kontrollen in ihrem Geschäftsbereich sowie Befragungen von im Dienst des Kantons stehenden Personen selber vornehmen oder durch einen Ausschuss ausführen lassen. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 2.
Das zuständige Mitglied des Regierungsrates kann an der Befragung teilnehmen und zusätzliche Fragen stellen.
Art. 37
Feststellungen, 1 Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können ihre Bericht- Feststellungen und Vorschläge mit den Dienststellenleiterinnen erstattung oder -leitern besprechen. Sie bringen diese dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates vorgängig zur Kenntnis.
Die Kommissionen berichten dem Kantonsrat 5) über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit und stellen ihm Anträge.
Der Regierungsrat kann sowohl in der Kommission als auch vor 5) dem Kantonsrat Stellung nehmen.
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6. Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 38
Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Kantonsrat 5) Einsetzung nach Anhören des Regierungsrates eine aus Ratsmitgliedern bestehende Untersuchungskommission einsetzen.
Diese Kommission untersucht den Sachverhalt und beschafft Unterlagen für die politische Beurteilung des Falles durch den Kan- 5) tonsrat . Die Einsetzung der Kommission hindert die Durchführung von Rechtsverfahren nicht.
Der Einsetzungsbeschluss wird mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder unter Namensaufruf gefasst. Er bestimmt den Gegenstand der Untersuchung, die Zahl der Kommissionsmitglieder, den Vorsitz und die Sonderbefugnisse der Kommission (Art. 39 Abs. 2). Das Geschäft ist separat zu traktandieren.
Art. 39
Eine Untersuchungskommission hat alle Befugnisse einer Auf- Befugnisse sichtskommission; die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden.
Der Kantonsrat 5) kann der Kommission weitere Sonderbefugnisse zuteilen, insbesondere:
Auskunftspersonen zu befragen sowie Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen;
sich von Personen ausserhalb der Verwaltung Akten vorlegen zu lassen;
beigezogenen Sachverständigen einzelne der Kommission zustehende Befugnisse einzuräumen.
Art. 40
Die Untersuchungskommission kann den Regierungsrat zu ihren Mitwirkung Beratungen und Ermittlungen einladen mit der Berechtigung, Zusatzfragen zu stellen und weitere Abklärungen zu beantragen.
Zeugnispflicht und Zeugnisverweigerungsrecht richten sich, von der Geheimhaltungspflicht abgesehen, sinngemäss nach der 9) Schweizerischen Strafprozessordnung . Ob jemand als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird, ist vorweg festzulegen. Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, dür- 8) fen nur als Auskunftspersonen befragt werden.
Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, können, soweit sie betroffen sind, die betreffenden Akten einsehen sowie an Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen stellen. Muss ihnen dies aus überwiegenden öffentlichen oder pri- Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 11 vaten Interessen verweigert werden, so sind die betreffenden Beweismittel nur verwendbar, wenn die Betroffenen den Inhalt erfahren haben, dazu Stellung nehmen und Gegenbeweise beantragen konnten. Dem Regierungsrat stehen die gleichen Rechte zu.
Alle an der Untersuchung Beteiligten stehen unter der Geheimhaltungspflicht.
Art. 41
Bericht- 1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat 5) einen erstattung schriftlichen Bericht, der Amtsgeheimnisse nicht preisgibt.
Sie gibt zuvor den betroffenen Stellen und Personen Gelegenheit zu Gegenbemerkungen, die sinngerecht zusammengefasst in den Bericht aufzunehmen sind.
Der Regierungsrat kann in einem eigenen Bericht an den Kan- 5) tonsrat zur Angelegenheit Stellung nehmen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 42
5) Ratskredit 1 Dem Kantonsrat steht für die Deckung der aus der Anwendung des Gesetzes erwachsenden Kosten ein Kredit zur Verfügung; seine Höhe wird im Staatsvoranschlag festgelegt.
Bevor eine Kommission einen Auftrag mit Kostenfolgen beschliesst, holt sie die Ausgabenbewilligung des Büros ein.
Art. 43
Vorbehaltenes Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh- Recht mer bei Bundesaufgaben von Bundesrechts wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, können sie nur mit Einwilligung der zuständigen Bundesbehörde davon entbunden werden.
Art. 44
5) Ausführung des Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in seiner Gesetzes 3) Geschäftsordnung .
Art. 45
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten: 1) SHR 172.200. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2011 13 171.100 Gesetz über den Kantonsrat
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