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810.101

Verordnung zum straflosen Schwangerschaftsabbruch

Vom 24.09.2002 (Stand 01.04.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 119 und 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371 und gestützt auf Art. 1 und 46 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 19702,

beschliesst:

Art. 1

Zuständig für die Bezeichnung der Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen, ist das Departement des Innern.

Art. 3

Die Meldemodalitäten richten sich nach den Vorgaben des Departements des Innern.

Es sind diejenigen Angaben zu machen, die gemäss Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes3 für die Statistik des legalen Schwangerschaftsabbruchs verlangt werden.

Die Anonymität der schwangeren Frau ist zu gewährleisten und das Arztgeheimnis zu wahren.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Die Verordnung vom 6. Juli 1971 über das Verfahren und den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft wird aufgehoben.

Abl. 2002, S. 1480