126.511.327.8
Verordnung über die Entschädigungen der Gerichtsstatthalter
126.511.327.8 Verordnung über die Entschädigungen der Gerichtsstatthalter RRB vom 13. August 1985
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 9, 10 und 11 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )
beschliesst: 1 2
Art. 1 . Die Gerichtsstatthalter haben Anspruch auf: )
eine jährliche Pauschalentschädigung von 3500 Franken;
eine Entschädigung pro Arbeitsstunde von 50 Franken.
Auf der Entschädigung nach Absatz 1 litera b werden die für das Staatspersonal geltenden Teuerungszulagen ausgerichtet.
Art. 2 . Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der
Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei
andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979. )
Art. 3 . Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die
Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).
5
Art. 4 . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. )
6 Der Regierungsratsbeschluss vom 3. April 1979 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.